Nach tagelangen Gerüchten und Unsicherheiten ist zur Frage der rückwirkenden Kurzarbeitsanträgen beim AMS nun fix:

  • Erstbegehren können ab 1. Juni 2020 nicht mehr rückwirkend gestellt werden.
  • Verlängerungsbegehren sind hingegen – zumindest vorübergehend – auch rückwirkend möglich; wie lange diese Möglichkeit bestehen bleiben wird, befindet sich noch in Abklärung.

Beachte: Bei einem Verlängerungsbegehren dürfen zwischen dem Enddatum des ersten Projekts und dem Beginndatum des zweiten Projekts max. vier Kalendertage liegen (bei mehr als vier Kalendertagen würde es sich rechtlich um ein neues Erstbegehren handeln). Die Vier-Tage-Frist betrifft also nur die max. zulässige Dauer zwischen den Projektzeiträumen, ein rückwirkender Verlängerungsantrag ist dadurch – bis auf weiteres – nicht ausgeschlossen.

Beispiel 1: Erste Kurzarbeit endet am 31. Mai., Verlängerung der Kurzarbeit wird z.B. am 12. Juni rückwirkend per 1. Juni beantragt = O.K.

Beispiel 2: Erste Kurzarbeit endet am 31. Mai., Verlängerung der Kurzarbeit wird z.B. am 12. Juni rückwirkend per 5. Juni beantragt = O.K. (1. bis 4. Juni = max. 4 Kalendertage).

Beispiel 3: Für einen Betriebsteil, der bisher nicht in Kurzarbeit war, wird am 12. Juni ein Erstbegehren beim AMS gestellt. Eine Rückwirkung des Erstbegehrens ist nicht möglich (Kurzarbeitsbeginn daher frühestens mit 12. Juni).