Heute ist die Änderung zur Einreiseverordnung im Bundesgesetzblatt erschienen (BGBl. II Nr. 563/2020). Diese sieht ab 19. Dezember 2020 für Einreisen nach Österreich eine verpflichtende zehntägige Heimquarantäne vor, die im Regelfall auch nicht durch Vorweisen eines negativen Coronatests bei der Einreise umgangen werden kann (Ausnahme siehe weiter unten). Bei der Einreise muss ein unterschriebenes Quarantäneformular vorgelegt werden, indem sich der Einreisende zur selbstüberwachten Quarantäne verpflichtet (das Formular sollte vorab ausgedruckt und ausgefüllt werden). Erst ab dem fünften Tag kann man sich mit einem negativen Test von der Quarantänepflicht befreien (= Quarantäne mit Wartefrist für die Freitestung). Diese Heimquarantäne ist von der behördlichen Absonderung durch Magistrat bzw. BH nach dem Epidemiegesetz zu unterscheiden.

Von der Grundsatzpflicht zur Heimquarantäne gibt es nur wenige Ausnahmen. Hier werden nur die betrieblich und arbeitsrechtlich relevanten Ausnahmefälle angeführt:

Fälle ohne Einreisebeschränkung:

  • Einreise aus Australien, Finnland, Irland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Uruguay oder dem Vatikan.
  • Bloßes Durchqueren eines ausländischen Gebiets ohne Zwischenstopp (z.B. Fahrt von Salzburg nach Innsbruck über das deutsche Eck). Diese Ausnahme ist von der einreisenden Person bei behördlichen Kontrollen glaubhaft zu machen (z.B. plausible mündliche Angabe hinsichtlich Fahrtzweck, Fahrtroute und Fahrtziel).
  • Einreise zu beruflichen Zwecken im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (mindestens einmal pro Monat). Diese Ausnahme ist von der einreisenden Person bei behördlichen Kontrollen glaubhaft zu machen (z.B. durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers).

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Einreise mit ärztlich bestätigtem negativen Coronatest:
Bei Einreise zu beruflichen Zwecken ohne regelmäßiges Pendeln (z.B. Geschäftsreise) muss – um die zehntägige Quarantänepflicht zu vermeiden – bei Einreise ein ärztliches Zeugnis (Muster laut Einreiseverordnung) vorgewiesen werden, das einen negativen PCR- oder Antigentest bestätigt, wobei die Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf. Das Quarantäneformular ist auszufüllen und dabei ist anzukreuzen, dass eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 vorliegt. Wird ein Test erst in Österreich durchgeführt, muss Quarantäne zwar angetreten werden, es kann aber sofort (ohne fünftägige Wartefrist) eine Freitestung durch ein negatives Testergebnis erfolgen.