News vom 14. November 2021
Kurz vor Mitternacht ist die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung des Gesundheitsministeriums im Bundesgesetzblatt erschienen (BGBl. II Nr. 465/2021). Diese bringt ab Montag, den 15. November 2021, 0:00 Uhr den bereits angekündigten Lockdown für ungeimpfte Personen (§ 2 der Verordnung). Der Lockdown ist auf zehn Tage befristet, wird aber danach vermutlich verlängert werden. Es gibt die bereits aus früheren Lockdowns bekannten Ausnahmegründe für das Verlassen der Wohnung (insbesondere „berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist“). Noch nicht in der Verordnung berücksichtigt ist eine vom Gesundheitsminister Mückstein in einem spätabendlichen Fernsehinterview völlig überraschend angekündigte weitere Maßnahme, die Geimpfte betrifft: Im Laufe der nächsten Tage soll ein Nacht-Lockdown (20:00 bis 6:00 Uhr) für geimpfte Personen beschlossen werden.
Außerdem wird mit der neuen Verordnung der Großteil der bisherigen Corona-Maßnahmen fortgesetzt, insbesondere gilt gemäß § 10 der Verordnung auch weiterhin die 3G-Regel am Arbeitsplatz (allerdings ist die 14-tägige Übergangsfrist ausgelaufen, in der anstatt 3G ersatzweise eine FFP2-Maske möglich war). Antigentests aus befugten Teststellen sind nach wie vor zulässig (auch in Wien). Link zur Verordnung (BGBl. II Nr. 465/2021)
Den einzelnen Bundesländern steht es frei, durch Landesverordnung strengere Vorschriften zu erlassen. Ein besonderes juristisches „Schmankerl“ gibt es u.E. aktuell in Oberösterreich: Durch eine am vergangenen Samstag erlassene Landesverordnung (LGBl. für OÖ Nr. 114/2021 vom 13.11.2021) ist für Beschäftigte in Gastronomie-, Hotellerie-, Freizeit- und Kulturbetrieben eine 2,5G-Regel am Arbeitsplatz vorgesehen, wobei diese Regelung aber ausdrücklich noch auf die alte Verordnung (und nicht auf die ab 15.11.2021 geltende neue Verordnung) des Gesundheitsministeriums Bezug nimmt. Man könnte somit darüber streiten, ob die 2,5G-Verschärfung am Arbeitsplatz für OÖ überhaupt gültig ist oder womöglich ins Leere geht. Es bleibt abzuwarten, ob diese juristische Lücke rasch repariert werden wird. Wie sooft in letzter Zeit werden Betriebe und Mitarbeiter mit unklaren Regelungen von der „Obrigkeit“ allein im Regen stehen gelassen.