News vom 17. Dezember 2021 (aktualisiert am 18.12.2021)
Die Abgabenfreiheit von Coronaprämien für 2021 wurde vom Plenum des Nationalrats beschlossen und ist damit fix. Folgende Eckpunkte sind derzeit bekannt:
- Prämien oder Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der Covid-19-Krise für das Kalenderjahr 2021 bis Februar 2022 geleistet werden, sind bis € 3.000,00 abgabenfrei.
- Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich im Hinblick auf die Coronakrise geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden (d.h. nicht anstatt bisher üblicher anderer Bezüge).
Anmerkung der VP-Redaktion: Eine nachträgliche Abgabenbefreiung (im Wege der Aufrollung) von bereits unterjährig ausbezahlten Prämien ist u.E. nur dann möglich, wenn der Prämienzweck erkennbar mit der Coronakrise zusammenhing. - Die Abgabenfreiheit bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, SV, KommSt, DB, DZ).
- Die Coronaprämien bzw. Coronaboni sind nicht auf bestimmte Branchen und nicht auf systemrelevante Berufe beschränkt. Sie können auch für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden.
- Die Prämien oder Boni können in Geld, aber auch in Form von Gutscheinen geleistet werden.
- Abgabenfreie Coronaprämien bzw. Coronaboni wirken lohnsteuerlich sechstelneutral, d.h. sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Hier finden Sie eine Vorlage für eine Klienteninfo über abgabenfreie Coronaprämien 2021 (z.B. für Steuerberater, selbständige Bilanzbuchhalter und Personalverrechner zur Info ihrer Klienten).