News vom 30. März 2022

Unternehmen, die seit Beginn der Corona-Pandemie im März/April 2020 durchgehend in Kurzarbeit waren und pandemiebedingt weiter Kurzarbeit benötigen, dürfen ohne besondere Begründung über die reguläre gesetzliche Gesamthöchstdauer (24 Monate) hinaus bis längstens 31. Mai 2022 in Kurzarbeit bleiben. Dies sieht eine Gesetzesänderung vor, die vom Nationalrat bereits beschlossen worden ist und rückwirkend gelten soll (neu formulierter § 37b AMSG), aber voraussichtlich erst Mitte April 2022 im Bundesgesetzblatt erscheinen wird.

WICHTIGER HINWEIS: Das AMS-Begehren auf Kurzarbeit für die Maximaldauer von über 24 Monaten muss VOR Beginn des neuen Projekts gestellt werden, d.h. es ist keine rückwirkende Antragstellung möglich. Unternehmen, die eine mit 31. März 2022 auslaufende Kurzarbeit lückenlos fortsetzen möchten, müssen den Antrag somit bis spätestens 31. März 2022 stellen, andernfalls droht eine Ablehnung durch das AMS!

Quelle: WKO-Information Update März 2022