News vom 10. April 2018
Für Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezieher, die daneben einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, hat jüngst der VwGH eine unerfreuliche Entscheidung erlassen: Auch dann, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur für einzelne Monate überschritten wird, geht das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht nur für den jeweiligen Überschreitungsmonat, sondern grundsätzlich für ALLE nachfolgenden geringfügigen Beschäftigungsmonate beim selben Arbeitgeber verloren (VwGH 06.03.2018, Ra /0048).
Dies kann zu horrenden Rückzahlungspflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem AMS für mehrere Monate oder gar Jahre führen (z.B. wenn sich die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Rahmen einer GPLA herausstellt). Um dieser verheerenden Folge zu entgehen, müsste im Anschluss an die Vollversicherung (also vor Rückkehr zur Geringfügigkeit) das Dienstverhältnis zumindest für einen Monat beendet werden (§ 12 Abs. 3 lit. h AlVG). Erst dann kann beim selben Arbeitgeber wieder eine für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezug unschädliche geringfügige Beschäftigung beginnen.
Wir haben vor dieser Gefahr seit Jahren in unserem Seminar „Besondere Beschäftigungsformen (einschließlich geringfügig Beschäftigter)“ hingewiesen. Die „worst-case“-Befürchtung wurde nun leider vom VwGH bestätigt und damit die Hoffnung auf eine kulante Lösung seitens der Rechtsprechung zerstört.
Mögliche Gefahrenquellen, die zur (ungewollten) Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen können, sind beispielsweise:
- Einmalige Prämien ohne wiederkehrenden Charakter (gelten SV-rechtlich als laufende Bezüge und nicht als Sonderzahlungen),
- Mehrarbeit (sofern sie in Geld und nicht in Zeitausgleich abgegolten wird),
- die nachträgliche Umstellung von abgabenfrei abgerechneten Reisekosten (Taggelder, Kilometergelder etc.) auf abgabepflichtig im Zuge einer GPLA (z.B. wegen mangelhafter Reiseaufzeichnungen).
Fazit: Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezieher, die daneben einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, sowie deren Arbeitgeber sollten akribisch darauf achten, dass die Geringfügigkeitsgrenze niemals überschritten wird. Andernfalls droht, wenn nicht eine zumindest einmonatige Unterbrechung (= Beendigung) des Beschäftigungsverhältnisses eingeschoben wird, gemäß § 12 Abs. 3 lit h AlVG der Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für die gesamte weitere Zeit der geringfügigen Beschäftigung.