News vom 7. Juni 2022
Mit 30. Juni 2022 läuft die Kurzarbeitsphase 5 aus. Betriebe, die seit Beginn der Pandemie März/April 2020 durchgehend in Kurzarbeit waren, haben die Höchstdauer für COVID-bedingte Kurzarbeit bereits am 31. Mai 2022 erreicht. Nun steht die Kurzarbeitsphase 6 (ab 1. Juli 2022) vor der Tür: Die inhaltlichen Details zur Phase 6 sind zwar immer noch nicht endgültig fixiert, und die neue Sozialpartnervereinbarungs-Version gibt es auch noch nicht. Dennoch tickt für Betriebe, die sich für Kurzarbeit ab 1. Juli 2022 interessieren, bereits die Uhr: Jeder Betrieb, der beabsichtigt, am 1. Juli 2022 in Kurzarbeit zu gehen, muss diese Absicht spätestens am 9. Juni 2022 (= drei Wochen vor dem 1. Juli 2022) der zuständigen Regionalen AMS-Geschäftsstelle über das eAMS-Konto anzeigen und in der Folge ein Beratungsverfahren mit dem AMS unter Zuziehung des Betriebsrates (falls es einen im Betrieb gibt) und der zuständigen Sozialpartner durchlaufen. Im Beratungsverfahren wird geprüft, ob die Kurzarbeit durch andere geeignete Maßnahmen (Abbau von Alturlauben, Zeitguthaben etc.) abgewendet werden kann.
Die nötigen Schritte zur Kurzarbeit ab 1. Juli 2022 im Überblick:
- Mindestens drei Wochen vor Beginn der Kurzarbeit: Verständigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über die Absicht, in Kurzarbeit zu gehen;
- Beratungsverfahren, ob die Kurzarbeit abgewendet werden kann, Abschluss mit Beratungsprotokoll;
- Fertigstellung der Sozialpartnervereinbarung mit den erforderlichen Unterschriften von Betriebsrat bzw. den einzelnen Arbeitnehmern;
- Begehrensstellung über das eAMS-Konto VOR Beginn der Kurzarbeit, Hochladen des Begehrens gemeinsam mit der Sozialpartnervereinbarung und dem Beratungsprotokoll;
- Nach Zustimmung der Sozialpartner im Webportal und Anhörung des zuständigen Landesdirektoriums entscheidet das AMS über das Begehren.