Für Teilzeitangestellte mit einer Arbeitszeit von weniger als 1/5 der Vollarbeitszeit (z.B. geringfügige Samstagsaushilfen im Handel) galt bisher eine Kündigungsfrist von nur 14 Tagen. Ab 01.01.2018 gelten auch für diese Teilzeitangestellten die Kündigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes. Abweichende dienstvertragliche Kündigungsregeln werden von der Gesetzesänderung verdrängt. Das bedeutet konkret:
– Angestellte haben eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten einzuhalten.
– Arbeitgeber haben eine Kündigungsfrist von 6 Wochen (nach 2 Dienstjahren 2 Monate, nach 5 Dienstjahren 3 Monate, nach 15 Dienstjahren 4 Monate, nach 25 Dienstjahren 5 Monate) zum Quartalsende einzuhalten; anstelle des Quartalsendes kann auch der 15. und Letzte des Monats vereinbart werden.
Vor allem aus Arbeitgebersicht besteht daher eine aktuelle Handlungsempfehlung: Um nicht an die Quartalskündigung gebunden zu sein, empfiehlt sich künftig sowohl bei Neueintritten als auch bei bestehenden Dienstverträgen von Teilzeitangestellten (auch im Falle einer Arbeitszeit unter 1/5 des Vollzeitausmaßes) die Vereinbarung, dass im Hinblick auf die neuen Kündigungsbestimmungen für den Arbeitgeber eine Kündigungsmöglichkeit zum 15. und Letzten des Monats gelten soll.

Formulierungsvorschlag für einen Zusatz zum Dienstvertrag:

Zwischen dem/der Arbeitgeber/in und dem/der Angestellten wird mit Wirksamkeit ab 01.01.2018 folgende

Zusatzvereinbarung zum bestehenden Dienstvertrag

geschlossen:

Durch eine aktuelle Änderung des Angestelltengesetzes (BGBl. I Nr. 153/2017) sind für Kündigungen, die ab 01.01.2018 ausgesprochen werden, unabhängig vom Arbeitszeitausmaß die Kündigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes anzuwenden. In diesem Zusammenhang wird im beiderseitigen Einvernehmen Folgendes festgehalten:

Anstelle der bisherigen vierzehntägigen Kündigungsfrist kann der/die Angestellte das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter vorheriger Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. Der/Die Arbeitgeber/in kann das Dienstverhältnis unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 15. und Letzten eines jeden Kalendermonats kündigen.

 

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Ort, Datum

 

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Unterschrift Arbeitgeber/in

 

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Unterschrift Arbeitnehmer/in