News vom 9. August 2021

Ab heute stehen die neuen IT-Webtools des AMS für Kurzarbeitsbegehren zur Verfügung, die folgende Erweiterungen umfassen:

  • Für „besonders betroffene“ Unternehmen kann bereits beim Kurzarbeitsantrag die Beihilfe in Höhe von 100 % beantragt werden. Damit entfällt ab sofort für alle künftigen Anträge die Notwendigkeit, ein gesondertes Änderungsbegehren zu stellen.
  • Jene „besonders betroffenen“ Unternehmen, die bereits ein Begehren eingebracht haben und daher vorläufig nur 85 % Beihilfe bewilligt bekommen haben, können ab sofort das Änderungsbegehren für die restlichen 15 % der Beihilfe stellen.
  • Im Zuge der Begehrensstellung im eAMS-Konto wird nun auch abgefragt, ob es sich um ein neues Unternehmen in Kurzarbeit handelt.
  • Neu ist auch die Abfrage, ob es sich um einen Fall handelt, bei dem die Kurzarbeit mit verminderter Belegschaft fortgesetzt werden soll (Kombination mit Kündigungsfrühwarnsystem).

Abklärung bezüglich einer falschen AMS-Wien-Praxis:
Das Bundes-AMS hat neuerlich bekräftigt, dass „besonders betroffene“ Unternehmen die Beilage 2 erst ab einem Arbeitszeitausfall von über 70 % vorlegen müssen. Eine unrichtige Vollzugspraxis des AMS Wien (Zurückweisung von Anträgen ohne Beilage 2 bei „besonders betroffenen“ Unternehmen mit Arbeitsausfällen zwischen 50 % und 70 %) hat in den letzten Wochen leider für viel Verwirrung gesorgt. Sollten weitere Fälle auftauchen, in denen das AMS Wien zu Unrecht die Beilage 2 fordert, bitte um Meldung an die Wirtschaftskammer oder an die AMS-Bundesgeschäftsstelle.