Die behördlich angeordneten Quarantänefälle (Absonderungen) werden in den letzten Wochen spürbar immer zahlreicher, und damit häufen sich auch die Fragen rund um die Entgeltfortzahlung und die Rückerstattung.

Aus Anlass einiger Rückmeldungen aus den Behörden und Anfragen aus der Praxis finden Sie hier zwei aktuelle Infos:

Abgabenrechtliche Behandlung der Entgeltfortzahlung gemäß Epidemiegesetz

Laut Auskunft des BMF ist die Entgeltfortzahlung nach dem Epidemiegesetz (§ 32) lohnsteuerpflichtig, wirkt aber auf das Jahres- und Kontrollsechstel neutral (also nicht sechstelerhöhend). Das BMF begründet dies damit, dass es sich juristisch gesehen eigentlich um eine staatliche Entschädigung für den Arbeitnehmer handelt, für die der Arbeitgeber „nur“ in Vorleistung tritt. Daher habe die steuerliche Beurteilung wie bei einem Lohn von dritter Seite zu erfolgen. Ziemlich geklärt ist mittlerweile auch die Ansicht, dass die Entgeltfortzahlung nach Epidemiegesetz DB-, DZ- und KommSt-frei ist. Für die Entgeltfortzahlung nach Epidemiegesetz braucht man in der Personalverrechnung daher eine Lohnart mit folgenden Eigenschaften:

  • SV, BV: pflichtig
  • LSt: pflichtig, aber sechstelmäßig neutral
  • DB, DZ, KommSt: frei (aufgrund VwGH-Entscheidung)

Magistrate/Bezirkshauptmannschaften verweigern die Erstattung von Sonderzahlungen und ALV-Beiträgen

All jene, die bereits Anträge auf Vergütungen nach dem Epidemiegesetz gestellt haben, werden bemerkt haben, dass die Bezirksverwaltungsbehörden in den meisten Bundesländern

  • die Erstattung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen generell verweigern und
  • anteilige Sonderzahlungen nur dann erstatten, wenn im Quarantänemonat zufällig eine Sonderzahlung ausbezahlt wurde (diese kuriose Auslegung könnte man aufgrund ihres aleatorischen Elements auch als „Sonderzahlungs-Roulette“ bezeichnen).

Diese Auslegung ist u.E. eindeutig gesetzwidrig, da einerseits gemäß § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz der „Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung“ (und nicht bloß die ASVG-Beiträge) zu ersetzen sind und andererseits die Sonderzahlungen laut Rechtsprechung ebenso wie die laufenden Bezüge zum maßgeblichen Entgeltbegriff gehören. Das zuständige Bundesministerium (BMSGPK) stellt sich aber leider taub.

Aus diesem Grund haben wir für unsere Abonnenten im Vorlagenportal ein Textmuster für eine Beschwerde gegen einen (teil)abweisenden Bescheid zusammengestellt (nur mit Passwort zugänglich). Ob man sich die Einbringung einer solchen Beschwerde „antun“ möchte oder aus Rentabilitätsgründen darauf verzichtet, muss natürlich jeder Betrieb selbst entscheiden. Als Orientierungshilfe für eine grobe Kosten-Nutzen-Einschätzung: Bei einem Bruttomonatsgehalt von z.B. € 3.000,00 und einer zehntägigen Quarantäne würde sich der durch die Nichtberücksichtigung von anteiligen Sonderzahlungen und ALV-Beiträgen vorenthaltene Erstattungsteilbetrag auf circa € 200,00 belaufen.