News vom 7. Dezember 2021
Keine neue Sozialpartnervereinbarung (Version 10.0)
Häufig wird in den letzten Tagen die Frage gestellt, ob es für die aus Anlass des Lockdowns adaptierte Kurzarbeit eine neue Sozialpartnervereinbarung geben wird. Die Antwort lautet: NEIN.
Von einer Neuauflage der Sozialpartnervereinbarung wurde bewusst Abstand genommen, da ansonsten eine Reihe von Folgeproblemen entstanden wäre. Allerdings muss man infolge der Weiterverwendung der Sozialpartnervereinbarungs-Version 10.0 mit gewissen Unschärfen leben:
- Der in der SPV enthaltene Hinweis, dass die 100 % Beihilfe für besonders betroffene Betriebe mit 31.12.2021 ausläuft, ist überholt, da kürzlich eine Verlängerung bis 31.03.2022 erfolgt ist.
- Der in der SPV als „freiwillige Trinkgeldersatzoption“ bezeichnete Punkt ist in den Trinkgeldbranchen ab Dezember 2021 nicht freiwillig, sondern verpflichtend.
- Für die wirtschaftliche Begründung (Beilage 1) sollte aufgrund einer aktuellen Übereinkunft der Sozialpartner – anders als in der SPV angeführt – als Vergleichszeitraum nicht der Vorvorjahreszeitraum (hier könnten nämlich bereits Lockdown-Monate hineinfallen), sondern das davorliegende Jahr (also 2019) herangezogen werden.
Beantragung von 100 % Beihilfe für besonders betroffene Betriebe
Besonders betroffene Betriebe (mit Anspruch auf 100 % Beihilfe), die bereits Anträge für Zeiten über den 31. März 2022 hinaus gestellt haben (z.B. von 1. Dezember 2021 bis 31. Mai 2022), sollten eine Anpassung der Laufzeit bis maximal 31. März 2022 vornehmen, da ansonsten die volle Beihilfenhöhe nicht in Anspruch genommen werden kann! Dabei ist wie folgt vorzugehen:
- Schritt 1: Einkürzen der KUA-Laufzeit via eAMS-Textnachricht
- Schritt 2: AMS-Änderungsmitteilung über „eingekürzte KUA-Laufzeit“ abwarten
- Schritt 3: Erhöhte Beihilfe über Änderungsbegehren beantragen
Beachte: Wenn man die „Einkürzungs-Textnachricht“ (Schritt 1) und das „Änderungsbegehren“ (Schritt 3) gleichzeitig ins eAMS-Konto „schießt“, ohne Schritt 2 abzuwarten, kommt eine Fehlermeldung, da das AMS die „Einkürzung“ separat verarbeitet. Daher kann erst nach Bestätigung der Laufzeit-Kürzung durch das AMS im nächsten Schritt die erhöhte Beihilfe beantragt werden.
Trinkgeldersatzregelung (5 % Erhöhung)
In den in der AMS-Richtlinie genannten Trinkgeldbranchen ist im AMS-Begehren die Frage nach der Trinkgeldregelung mit JA anzukreuzen und in der Abrechnung die Bemessungsgrundlage (Brutto vor KUA) um (maximal) 5 % zu erhöhen. Es ist nicht unbedingt nötig, die 5 %-Erhöhung bereits bei den Durchschnittsentgelten im AMS-Begehren hinzuzurechnen, da für die Förderung (AMS-Kurzarbeitsbeihilfe) ohnehin die Daten der monatlichen Beihilfenabrechnung relevant sind.