News vom 20. Mai 2021

Eine fachliche Abklärung hat ergeben, dass das AMS bei untermonatigem Beginn oder Ende der Kurzarbeit für die Ermittlung (Aliquotierung) der monatlichen Normalarbeitsstunden immer einheitlich von 30 Kalendertagen ausgeht. Das bedeutet, dass auch der Mai 2021 nicht mit dem Teiler 31, sondern mit dem Teiler 30 zu berechnen ist. Das VP-Team hat die Excel-Datei für die Kurzarbeit-Zeitaufzeichnungen diesbezüglich sofort angepasst und neu hochgeladen. Verwenden Sie bitte die neue Datei-Version, um Differenzen bei der AMS-Teilabrechnung für Mai 2021 zu vermeiden.

Link zur Vorlage: Arbeitszeitaufzeichnungen-Ausfallstunden für AMS-Kurzarbeitsbeihilfe (Phase 4)