Die am 3. November 2020 in Kraft tretende COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung erfordert einige Anpassungen bei der Kurzarbeit. Auf folgende Änderungen haben sich die Sozialpartner heute (1. November 2020) mit dem BMAFJ geeinigt (Quelle: wko.at):
1) Unterschreitung von 30 % bzw. 10 % Arbeitsleistung
Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), gilt:
- ÖGB prüft Anträge und gibt innerhalb von 72 Stunden eine Rückmeldung an das AMS; WKO gibt eine Pauschalzustimmung.
- Anträge auf rückwirkende Absenkung unter 30 % Arbeitsleistung sind für alle Unternehmen möglich.
- Im November 2020 bzw. für die Dauer des Lockdowns sind 0 % Arbeitsleistung möglich. Dadurch ist auch eine Unterschreitung von 30 % bzw. 10 % Arbeitsleistung zulässig.
2) Wirtschaftliche Begründung
Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) oder die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen, ist keine Bestätigung eines Steuerberaters notwendig.
3) Rückwirkende Antragstellung per 01.11.2020
Eine rückwirkende Antragstellung ist bis Freitag, 20.11.2020, möglich.
4) Lehrlinge in Kurzarbeit
Für die Zeit des Lockdowns besteht keine Ausbildungsverpflichtung.
5) Trinkgeldregelung
Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) und deren Beschäftigte von der Trinkgeldpauschalregelung umfasst sind, gilt: Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten für den November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns 100 Euro netto pro Monat (Auszahlung durch das Unternehmen, Vergütung durch das AMS).
Ergänzender Hinweis zu zwei anderen Themen:
- Es sieht derzeit ganz danach aus, dass die für 01.01.2021 vorgesehene gesetzliche Angleichung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine für Arbeiter (an jene der Angestellten) um ein Jahr verschoben wird (auf 01.01.2022).
- Arbeitnehmer sollen künftig einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit bekommen (bisher ist dies Vereinbarungssache).