News vom 21. Juli 2021

Derzeit häufen sich wieder die Fragen zur COVID-19 Kurzarbeit. Aus aktuellem Anlass möchten wir zwei Fragen aufgreifen, die zuletzt öfters aufgetaucht sind (z.B. auch in unserem gestrigen Webinar).

Frage 1 zur Kurzarbeitsphase 5:
Wie kann bei neuen Unternehmen, die im dritten Quartal 2019 noch keine Umsätze hatten, eine Umsatzreduktion von mindestens 50 % für die Einstufung als „besonders betroffene“ Unternehmen nachgewiesen werden?
Die wenig erfreuliche Antwort lautet: Gar nicht. Laut AMS-Richtlinie gelten als „besonders betroffene“ Unternehmen nur jene Unternehmen, die

  • 2020 und 2019 zur Umsatzsteuer veranlagt waren, und
  • zusätzlich nachweisen, dass der Umsatz im dritten Quartal 2020 gegenüber dem dritten Quartal 2019 um mindestens 50 % zurückgegangen ist.

Die ernüchternde Schlussfolgerung daraus ist: Unternehmen, die über keine steuerrechtlich verifizierbaren Umsatznachweise (sprich: Umsatzsteuervoranmeldungen) für die beiden relevanten Quartale verfügen (z.B. Unternehmen, die im vierten Quartal 2019 oder im Jahr 2020 neu gegründet wurden), können nicht als „besonders betroffene“ Unternehmen qualifiziert werden.

Frage 2 zu früheren Kurzarbeitsphasen (vor allem Phase 1):
Zahlreiche Unternehmen werden vom AMS zur Rückzahlung von im Frühjahr 2020 bezogenen Kurzarbeitsbeihilfen für jene Mitarbeiter aufgefordert, die bereits Pension bezogen haben oder pensionsberechtigt gewesen sind. Kann man sich dagegen wehren?
Auch hier ist die Antwort im Ergebnis unerfreulich: Obwohl der Meinungsstand zur Frage der Förderbarkeit von Pensionisten bzw. Pensionsberechtigten im Frühjahr 2020 ziemlich chaotisch und auch die Formulierung in der AMS-Richtlinie irreführend war, beharrt das AMS nunmehr auf seiner harten Linie. Seitens der Interessensvertretungen wurde bereits auf verschiedenen Ebenen versucht, gegen die Ansicht des AMS zu intervenieren, diese Versuche blieben aber leider erfolglos. Das Hauptargument des AMS besteht darin, dass der geförderte Personenkreis nur arbeitslosenversicherungspflichtige Personen umfasse. Dies sei von Anfang an gesetzlich vorgesehen und aus dem Zweck der Kurzarbeitsbeihilfe (Schutz vor Arbeitslosigkeit) abzuleiten gewesen, da Arbeitnehmer mit parallem Pensionsbezug oder Pensionsanspruch nicht mehr von Arbeitslosigkeit bedroht seien. Der Umstand, dass eine diesbezügliche Klarstellung der irreführenden Passage in der AMS-Richtlinie bis Mitte Juli 2020 auf sich warten ließ, wird seitens des AMS als bedeutungslos angesehen.

Auch wenn der Unmut der betroffenen Unternehmen mehr als verständlich ist, stehen die Chancen, sich gegen eine Rückforderung des AMS erfolgreich zu wehren, sehr schlecht. Das AMS genießt hier offenbar auch die Rückendeckung vom zuständigen Ministerium.

Fazit: Zurück bleibt der für einen Rechtsstaat eher erbärmliche Eindruck, dass sich Förderungswerber auf Richtlinien des AMS nicht verlassen können, sondern diese stets auf deren Gesetzeskonformität überprüfen sollten!!! Auch die im Frühjahr 2020 von politischer Seite proklamierten Grundsätze „Alle, die Kurzarbeit wollen, sollen die Kurzarbeit bekommen“, „Koste es was es wolle“ etc. sind längst vergessen und heute offenbar nichts mehr wert. Bereits im September vorigen Jahres hatte ein renommierter Rechtsanwalt in der Tageszeitung „Der Standard“ folgende kritische Schlagzeile formuliert:  „AMS nutzt eigenen rechtlichen Murks: Das Arbeitsmarktservice fordert von Unternehmen Kurzarbeitsbeihilfen in Millionenhöhe zurück – aufgrund einer vom AMS selbst geschaffenen Lücke in den Richtlinien“. Damals ging es um die ebenfalls sehr strittige Fördervoraussetzung eines „vollentlohnten Kalendermonats vor Kurzarbeit“. Das damalige Problem wurde politisch per Gesetzesnovelle gelöst. Für die nunmehrige Rückforderungsaktion des AMS bezüglich der in Kurzarbeit einbezogenen Pensionsbezieher ist hingegen leider keine politische Lösung in Sicht.