In den letzten Tagen wurde in Fachkreisen darüber diskutiert, ob bei Teilzeitangestellten im Handel eine ganzjährige Arbeitszeitdurchrechnung zur Vermeidung des 25 %igen Mehrarbeitszuschlages möglich ist. Diese Frage ist nach Ansicht der KV-Partner zu verneinen. Es bleibt daher für die Teilzeit-Durchrechnung (Übertragbarkeit im Verhältnis 1:1) bei der gesetzlichen 3-Monate-Regelung (§ 19d Abs. 3b Z. 1 AZG). Auslöser der Diskussion war eine neue Formulierung, die mit 01.01.2019 in den KV-Text eingefügt worden war (ABSCHNITT 2 Punkt 7.6.):
„Ist es nicht möglich, die erforderliche durchschnittliche Arbeitszeit zu erreichen, kann ein Zeitguthaben oder eine Zeitschuld im Höchstausmaß der halben vertraglich vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden.“
Unter die im KV für Handelsangestellte vorgesehene halb- oder ganzjährige Durchrechnungsmöglichkeit fallen daher nach Ansicht der KV-Partner auch bei Teilzeitkräften nur jene Stunden, die über durchschnittlich 38,5 Wochenstunden hinausgehen.