Dumm gelaufen ist aus Arbeitgebersicht der folgende Fall: Mit einer Mitarbeiterin (OP-Diplomkrankenschwester), die einen betrieblich finanzierten Weiterbildungskurs besuchte (Kurskosten € 4.900,00), war vorab eine schriftliche Rückersatzvereinbarung geschlossen worden. In der Vereinbarung war vorgesehen, dass die Mitarbeiterin die Kurskosten und das während des Kursbesuches weiterbezahlte Entgelt anteilsmäßig (entsprechend der nichterfüllten Bindungsdauer) zurückerstatten muss, falls das Dienstverhältnis binnen fünf Jahren nach Absolvierung des Kurses von ihrer Seite gekündigt wird oder aus einem von ihr verschuldeten Grund vorzeitig endet. Als die Mitarbeiterin circa 16 Monate nach Abschluss der Ausbildung unberechtigt vorzeitig austrat, forderte der Arbeitgeber die aliquoten Kurskosten (€ 3.593,33) und den aliquoten Teil des während des Kurses fortbezahlte Entgelts (€ 17.300,87) zurück.

Es gab für den Arbeitgeber aber ein böses Erwachen: Da in der Rückersatzvereinbarung kein konkreter Betrag bezüglich des zurückzuerstattenden Entgelts angeführt war, wurde die Klage im Ausmaß von € 17.300,87 abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof begründete dies wie folgt: Damit die Vereinbarung eines Ausbildungskostenrückersatzes gültig ist, muss die Vereinbarung noch vor Beginn der Ausbildung schriftlich geschlossen werden und die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildung enthalten. Soll der Rückersatz auch das während der Ausbildung fortbezahlte Entgelt umfassen, muss in der Vereinbarung auch die Höhe des zu ersetzenden Entgelts betragsmäßig angeführt sein („Transparenzgrundsatz“). Fehlt eine solche betragliche Präzisierung, ist die Rückersatzvereinbarung insoweit rechtsunwirksam (OGH 27.02.2018, 9 ObA 7/18x).

Fazit: Die unzureichende Formulierung der Rückersatzvereinbarung verursachte dem Arbeitgeber – einschließlich Prozesskosten – einen Schaden von rund € 20.000,00.

Tipp für Arbeitgeber: Unser Vorlagenportal mit aktuell über 700 Vorlagen für Arbeitsrecht und Personalverrechnung enthält u.a. auch eine Textvorlage für eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung, mit der ein solcher teurer Fehler nicht passiert wäre. Der im konkreten Fall entstandene Schaden von € 20.000,00 entspricht übrigens dem Preis eines Vorlagenportal-Abos für 42 Jahre!!!

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