Seit 1. November 2019, 0:00 Uhr besteht in allen Gaststätten absolutes Rauchverbot (infolge der Aufhebung des bisherigen § 13a TNRSG). Eine Konsequenz daraus ist auch, dass schwangere Kellnerinnen und sonstige Gastronomie-Mitarbeiterinnen künftig keine Möglichkeit mehr haben, einen (ausschließlich) „rauchbedingten“ vorzeitigen Mutterschutz in Anspruch zu nehmen.
Aber: Jene Schwangeren, die noch vor dem 1. November 2019 (auf Basis des alten § 13a TNRSG) einen vorzeitigen Mutterschutz angetreten haben, dürfen laut Rechtsansicht der Sozialversicherungsträger im vorzeitigen Mutterschutz bleiben und das Wochengeld weiterbeziehen (Quelle: ARS Forum Wilhelm Kurzböck).
Eine kleine kritische Anmerkung in Richtung des Gesetzgebers: Dem Gesetzeswortlaut ist die zitierte Rechtsauslegung für „Übergangsfälle“ nicht wirklich zu entnehmen. Die ersatzlose Aufhebung des § 13a TNRSG und das gleichzeitige Fehlen jeglicher gesetzlichen Übergangsregelung würde an sich für eine gegenteilige Auslegung sprechen. Auch ist die Rechtsgrundlage für den Wochengeldbezug eigentlich per 01.11.2019 weggefallen (siehe § 162 Abs. 1 ASVG: Anspruch auf Wochengeld gebührt „für den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes nach § 13a Abs. 5 Tabakgesetz“). Im Sinne der betroffenen Schwangeren ist u.E. aber die kulante Rechtsauslegung der zuständigen Stellen natürlich zu begrüßen.