Mit Ablauf des heutigen Tages verlässt Großbritannien die Europäische Union. Das Abkommen über den EU-Austritt von Großbritannien sieht im Artikel 126 einen Übergangszeitraum bis 31.12.2020 vor. Im Artikel 127 Abs. 6 des Abkommens ist festgehalten, dass die für Mitgliedstaaten vorgesehenen EU-rechtlichen Regelungen bis zum Ablauf der Übergangszeit auch in Bezug auf Großbritannien weitergelten. Da diese EU-rechtliche Übergangsbestimmung für die Republik Österreich (als EU-Mitgliedstaat) rechtsverbindlich ist und auch für die Bürger als Anspruchsgrundlage dienen kann, haben sich die österreichischen Vorschriften (Gesetze und Kollektivverträge) an diese EU-Übergangsbestimmung zu halten bzw. sind die österreichischen Vorschriften EU-rechtskonform im Sinne dieser Übergangsbestimmung auszulegen.

Fazit: Rechtlich ist so vorzugehen, als wäre Großbritannien bis 31.12.2020 noch EU-Mitglied. Daher steht beispielsweise der Familienbonus Plus für Kinder, welche in Großbritannien ihren Wohnsitz haben, weiterhin bis 31.12.2020 zu. Bei Dienstreisen nach Großbritannien sind kollektivvertragliche Regelungen, die z.B. hinsichtlich der Taggelder nach dem Reiseziel unterscheiden (zwischen EU-Staaten und Nichtmitgliedstaaten) bis 31.12.2020 ebenfalls so anzuwenden, als wäre Großbritannien noch Mitglied der Europäischen Union.

Information des Bundeskanzleramtes über den BREXIT