Viele Klienten erwarten vom Steuerberater eine umfassende Betreuung im Arbeitsrecht, einschließlich der Abfassung von arbeitsrechtlichen Verträgen, Schriftstücken usw. Aber dürfen die Steuerberater das eigentlich?

Ja, es ist allerdings wichtig, die Leistungen gesetzeskonform zu kennzeichnen. Nach dem neuen Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (§ 2 Abs. 3 Z. 1 WTBG) sind Steuerberater berechtigt, ihre Personalverrechnungsklienten arbeitsrechtlich zu beraten und für sie Standardverträge zu erstellen. Aber auch komplexe Entwürfe dürfen vom Steuerberater formuliert werden. Demnach ist zwischen fertigen Verträgen und bloßen Entwürfen zu unterscheiden:

  • Standardverträge und alltägliche arbeitsrechtliche Schriftstücke (z.B. im Vorlagenportal enthaltene Basisdienstverträge, Kündigungen oder einvernehmliche Auflösungen ohne besondere Spezialitäten) können für die Klienten inhaltlich „fix und fertig“ erstellt werden.
  • Komplexere Vorlagen (z.B. Verträge mit diversen im Vorlagenportal enthaltenen Spezialklauseln) dürfen den Klienten als Entwurf zur Verfügung gestellt werden (vgl. Braun/Benesch, Taschenkommentar zum WTBG 2017, Seite 13), also mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass ggf. noch eine individuelle Anpassung erforderlich ist. Dies kann z.B. durch einen kurzen Begleittext im E-Mail kommuniziert werden, der etwa folgendermaßen formuliert werden könnte:

 

Liebe/r Klient/in!

Wie besprochen, stellen wir Ihnen gerne die beiliegende Vorlage betreffend ……………………………………………………… [Bezeichnung des Themas] als Entwurf zur Verfügung, die nach unserer Einschätzung für Ihren Fall hilfreich sein könnte. Bitte passen Sie die Vorlage an Ihre individuellen Bedürfnisse und die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

Laut Wirtschaftstreuhandberufsgesetz sollten komplizierte Spezialverträge von einem Rechtsanwalt geprüft werden. Die Entscheidung über eine diesbezügliche Beiziehung eines Anwalts liegt selbstverständlich bei Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr/e Steuerberater/in