Das vom Verfassungsgerichtshof (siehe VfGH 15.06.2018 G77/2018) anerkannte dritte Geschlecht „divers“ (für Menschen ohne Zuordnung „männlich“ oder „weiblich“) wurde bisher zwar eher als bloßes Randthema wahrgenommen, es wird aber recht bald auch in der Personalverrechnung auftauchen. Für Zeiträume ab 2020 wird es die Möglichkeit geben, die neue Geschlechtsbezeichnung „divers“ auf dem Jahreslohnzettel L16 anzugeben. Zahlreiche Lohnsoftware-Hersteller sind daher gerade dabei, im Personalstamm das dritte Geschlecht als zusätzliche Option einzubauen. Derzeit fehlen noch klare gesetzliche Vorgaben, wie das Geschlecht „divers“ in Bezug auf männer- und frauenspezifische Regelungen zu behandeln ist.

Für den Bereich der Sozialversicherung wird von den Sozialversicherungsträgern – bis zur Schaffung einer ausdrücklichen Gesetzesregelung – die Ansicht vertreten, dass das Geschlecht „divers“ bis auf weiteres analog zum Geschlecht „weiblich“ behandelt wird. Damit kann das Risiko einer Schlechterstellung vermieden werden. Das bedeutet beispielsweise, dass für Personen des Geschlechts „divers“ ebenso wie bei Frauen

  • eine Halbierung der Pensionsbeiträge für Pensionsaufschub [Abschlag A15] im Alter zwischen 60 und 63 erfolgt,
  • Schwerarbeitsmeldungen bereits für Schwerarbeitszeiten nach dem vollendeten 35. Lebensjahr zu erstatten sind.

Und was gilt für den betrieblichen Schriftverkehr?
Die bisherigen Vorschläge mancher Kommunikationsexperten für die künftig richtige Anrede muten etwas skurril an. So wird insbesondere vorgeschlagen,

  • in einer E-Mail an die Belegschaft (falls auch Personen des dritten Geschlechts darunter sind) anstelle der Begrüßungsformel „Sehr geehrte Damen und Herren“ die Formulierung „Sehr geehrte Menschen“ oder „Sehr geehrte Mitarbeitende der Firma“ oder ganz salopp „Hallo Leute“ zu verwenden;
  • für eine individuelle Nachricht an eine Person des dritten Geschlechts das Sternchensymbol („Lieb* Alex Muster“) oder einen Unterstrich („Sehr geehrte_r Alex Muster“) einzusetzen.