News vom 28. März 2022

Zahlreiche Betriebe interessieren sich für die Einstellung von Flüchtlingen aus der Ukraine. Dabei ist zu beachten, dass auch in diesen Fällen eine Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung rechtswidrig ist. Ukrainische Flüchtlinge benötigen nämlich, um in Österreich legal arbeiten zu können,

  1. eine blaue Aufenthaltskarte für Vertriebene und
  2. eine vom Arbeitgeber beim AMS beantragte Beschäftigungsbewilligung für Vertriebene.

Zuständig für die blaue Aufenthaltskarte („Ausweis für Vertriebene“) ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Sobald der „Ausweis für Vertriebene“ vorliegt, kann der Arbeitgeber beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung im vereinfachten Verfahren beantragen. Die Antragstellung auf Beschäftigungsbewilligung kann sowohl papiermäßig als auch über das eAMS-Konto (unter Services für Ausländerbeschäftigung/Beschäftigungsbewilligung) erfolgen. Eine Beschäftigungsbewilligung für Arbeitskräfteüberlasser ist nicht zulässig.

Link zu weiteren Informationen des AMS