Die durch die Arbeitszeit-Novelle (ab 01.09.2018) eingeführte Möglichkeit einer erweiterten Gleitzeit (zuschlagsfreie Normalarbeitszeit bis 12 Stunden täglich, sofern ganztägiger Zeitausgleich ermöglicht wird) hat die Frage nach dem Verhältnis zu KV-Regelungen aufgeworfen, die (nach wie vor) eine Begrenzung der Tagesnormalarbeitszeit bei Gleitzeit mit 10 Stunden vorsehen. Nun liegt die erste OGH-Entscheidung vor (beruhend auf einem Feststellungsantrag der WKO gegen den ÖGB zum KV für Angestellte des Metallgewerbes):

Wenn eine ab 01.09.2018 abgeschlossene (auf die Neufassung des § 4b AZG gestützte) betriebliche Gleitzeitvereinbarung eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 12 Stunden vorsieht, während die tägliche Normalarbeitszeit bei Gleitzeit laut dem anwendbaren Kollektivvertrag (nur) bis zu 10 Stunden betragen darf, gebühren für eine 11. und 12. Tagesarbeitsstunde die kollektivvertraglichen Überstundenzuschläge. Die Begründung dafür liegt darin, dass in diesem Fall die 11. und die 12. Stunde

  • im Sinne des Gesetzes (§ 4b AZG) zwar als Normalarbeitszeit gelten (wegen der 12-Stunden-Normalarbeitszeit gemäß der betrieblichen Gleitzeitvereinbarung),
  • aber im Sinne des – nach OGH-Ansicht günstigeren – Kollektivvertrages als Überstunden zu werten sind (OGH 16.12.2019, 8 ObA 77/18h).

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