Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer Corona-Kurzarbeit wird ab 1. Oktober 2020 um sechs Monate verlängert. Hier die Eckpunkte zur Phase 3:

  • Die Bandbreite für die Arbeitszeit (bisher 10 % bis 90 %) wird auf 30 % bis 80 % eingeschränkt; eine Unterschreitung des Mindestarbeitsquote von 30 % soll nur mit Zustimmung der Sozialpartner möglich sein.
  • Die „Nettoersatzrate“ bleibt gleich (90 %/85 %/80 %). ABER: Laut dem aktuell vorliegenden Informationsstand soll das am Beginn der Kurzarbeit errechnete Garantieentgelt anders als bisher nicht „eingefroren“ sondern dynamisch betrachtet werden. Das würde bedeuten, dass KV-Erhöhungen, Biennalsprünge etc. zu einer Aufwertung des Garantieentgelts führen müssen. Nähere Details dazu können aber erst ab Veröffentlichung der neuen Muster-Sozialpartnervereinbarungen analysiert werden.
  • Wie schon in Phase 2 gibt es keine Entgeltdurchrechnung, sondern es ist eine monatsgenaue Abrechnung der Arbeitsentgelte vornzunehmen.
  • Die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe errechnet sich gleich wie in Phase 2, d.h. es gibt (anders als bei Phase 1) keine Pauschalsätze, sondern das AMS wendet eine (vereinfachte) Differenzberechnungsmethode an.
  • Die Kontrolle der Kurzarbeitsanträge (wirtschaftliche Begründung) wird allerdings verschärft, insbesondere ist eine Prognoserechnung vorzulegen, die von externener Seite kontrolliert wird.
  • Für die Arbeitnehmer besteht eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft in der vom AMS vergüteten Ausfallszeit. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer bereit sein müssen, an einer vom Arbeitgeber angebotenen Weiterbildung teilzunehmen (40 % der Kurskosten muss der Arbeitgeber tragen, 60 % übernimmt das AMS).
  • Die Behaltefrist beträgt wie bisher einen Monat nach Ende der Kurzarbeit.
  • Die Ausbildung von Lehrlingen muss auch in der Kurzarbeit uneingeschränkt gewährleistet werden.

Die Abrechnung der Kurzarbeit in der Personalverrechnung soll prinzipiell auch in Phase 3 gleich bleiben. Ein Unterschied wird sich allerdings voraussichtlich aus der oben erwähnten dynamischen Betrachtung des Garantieentgelts ergeben.

Im Zuge der Verhandlungen zur Phase 3 wurde außerdem klargestellt, dass die Phase 2 der Kurzarbeit bis 30. September 2020 verlängert wird. Damit ist sichergestellt, dass Betriebe, die mit Kurzarbeit (Phase 1) bereits im März gestartet haben, ohne Unterbrechung von der Phase 2 in die Phase 3 wechseln können.

Beispiel:
Phase 1: 1. März bis 31. Mai 2020 (= 3 Monate)
Phase 2: 1. Juni bis 30. September 2020 (= 4 Monate)
Phase 3: 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 (= 6 Monate)

Link: Infos über die Phase 3 der Corona-Kurzarbeit