News vom 25. Oktober 2022
Die Risikogruppen-Regelung (COVID-19-Risikofreistellung), die laut der bisher gültigen Verordnung bis 31. Oktober 2022 gelaufen wäre, wird durch eine heute kundgemachte Verordnung nochmals bis 31. Dezember 2022 verlängert. Personen mit ärztlichem COVID-19-Risikoattest haben daher weiterhin Anspruch darauf, dass der Betrieb für besonderen Schutz vor Ansteckung sorgt (z.B. Beschäftigung im Homeoffice oder Beschäftigung in einem betrieblichen Einzelzimmer und möglichst kontaktlose Fahrtmöglichkeit in die Arbeit). Andernfalls sind sie unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freizustellen, wobei dem Betrieb die Entgeltfortzahlungskosten durch den Krankenversicherungsträger rückerstattet werden. Ein ärztliches COVID-19-Risikoattest ist nur bei jenen Risikopersonen zulässig, die trotz dreifacher COVID-19-Impfung dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs unterliegen oder aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 geimpft werden können (§ 735 ASVG).
Link zur Verordnung BGBl. I Nr. 396/2022