Heute wurde die Mutterschutzgesetz-Novelle bezüglich Einführung der COVID-19-Sonderfreistellung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I Nr. 160/2020). Somit gilt ab 1. Jänner 2021, dass Schwangere, die bei der Arbeit physischen Kontakt mit anderen Personen haben, ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bei voller Entgeltfortzahlung freigestellt werden müssen. Die Regelung gilt vorerst bis 31. März 2021. Voraussetzung für die Freistellung ist, dass weder eine Änderung der Arbeitsbedingungen noch die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ohne Körperkontakt (z.B. Homeoffice) möglich ist. Der Arbeitgeber erhält die Entgeltkosten zuzüglich Lohnnebenkosten von der Krankenversicherung ersetzt (maximal bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage). Für diese Rückerstattung gibt es eine Frist von sechs Wochen nach Ende der Freistellung.
Beispiele für betroffene Berufsgruppen: Friseurinnen, Stylistinnen, Kosmetikerinnen, Physiotherapeutinnen, Kindergärtnerinnen. Allerdings wird die Regelung für Zeiten des Lockdowns nur einen geringen Anwendungsbereich haben, da Betriebe mit körpernahen Dienstleistungen ohnehin geschlossen bleiben müssen.