News vom 17. März 2022

Die Regelung der coronabedingten Freistellung von Schwangeren (§ 3a MSchG), die mit 31. März 2022 auslaufen würde, wird durch eine am heutigen Tage im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetzesnovelle bis 30. Juni 2022 verlängert (BGBl. I Nr. 19/2022). Laut dieser Regelung sind schwangere Frauen ab der 14. Schwangerschaftswoche auf ihr Verlangen freizustellen, wenn sie Arbeiten mit Körperkontakt leisten und kein kontaktloses Arbeiten möglich ist. Das Entgelt ist weiterzubezahlen, der Arbeitgeber kann die Entgeltrückerstattung beim Krankenversicherungsträger beantragen.

Es handelt sich aber nicht nur um eine schlichte Verlängerung der bisherigen Gesetzesregelung, sondern auch um eine Erweiterung des Anwendungsbereichs: Bemerkenswert ist nämlich, dass die Regelung nunmehr – anders als bisher – auch für Schwangere mit vollständigem Impfschutz gilt, d.h. der Impfstatus spielt ab sofort für die Anwendbarkeit der COVID-19-Risikofreistellung (§ 3a MSchG) keine Rolle mehr.

Link zur Gesetzesänderung (BGBl. I Nr. 19/2022)