Die zuletzt etwas schwierige Informationslage zur abgabenrechtlichen Behandlung des fortgezahlten Entgelts gemäß § 32 Epidemiegesetz lässt sich aktuell wie folgt zusammenfassen:

  • Der laufende Teil des Quarantäneentgelts ist als laufender Bezug lohnsteuerpflichtig. Er wird zwar laut BMF-Ansicht nicht in die normale Sechstel- und Kontrollsechstelberechnung integriert, es darf aber 1/6 des laufenden Teils zum Jahres- bzw. Kontrollsechstel hinzuaddiert werden (ähnlich der Logik bei der Urlaubsersatzleistung).
  • Der Sonderzahlungsteil des Quarantäneentgelts wird lohnsteuerlich wie eine ganz normale Sonderzahlung behandelt, wirkt also sechstelausschöpfend (6 %-Besteuerung, soweit im Sechstel – einschließlich der quarantänebedingten 1/6-Aufstockung – noch Platz ist).
  • Sowohl der laufende Teil als auch der Sonderzahlungsteil des Quarantäneentgelts sind vom DB, DZ und von der KommSt befreit.
  • In der Sozialversicherung und in der betrieblichen Vorsorge besteht normale Pflichtigkeit.

Kritische Anmerkung: Der Sinn der vom BMF vorgeschlagenen speziellen lohnsteuerlichen Methode (keine Einbeziehung in die normale Sechstelberechnung, sondern Erhöhung des Sechstels um 1/6 des laufenden Quarantäneentgelts) ist u.E. eher zweifelhaft, da in vielen Fällen am Jahresende ohnehin dasselbe rechnerische Ergebnis wie bei einer Einbeziehung in die normale Sechstelberechnung herauskommt (betragliche Differenzen könnten sich ggf. aber z.B. bei Kurzarbeit i.Z.m. der 15 %-Sechstelerhöhung ergeben).