Ein druckfrischer Gesetzesantrag sieht eine Entschärfung des Kontrollsechstels bei der Besteuerung von Sonderzahlungen ab 01.01.2021 vor (Neuformulierung des § 77 Abs. 4a EStG). Die Politik reagiert mit der aktuellen Gesetzesinitiative – spät aber doch – auf die schon seit Herbst 2019 immer wieder massive Kritik aus Expertenkreisen. Bisher (also im Jahr 2020) darf die Kontrollsechstelberechnung nur dann entfallen, wenn innerhalb des Kalenderjahres eine gesetzliche Elternkarenz (inklusive Mutterschutz, Väterkarenz, Papamonat) liegt.

Ab 2021 soll die Pflicht zur Kontrollsechstelberechnung auch dann entfallen, wenn

  • das Dienstverhältnis im betreffenden Kalenderjahr endet (außer wenn der Arbeitnehmer innerhalb desselben Kalenderjahres wieder beim selben Arbeitgeber oder einem verbundenen Konzernunternehmen eintritt) oder
  • im jeweiligen Kalenderjahr eine der folgenden Zeiten liegt: Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit, Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit, Wiedereingliederungsteilzeit, Grundwehrdienst oder Zivildienst, Bezug von Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Altersteilzeitgeld oder Teilpension.

Die vorgesehene Gesetzesänderung bedeutet u.E., dass das Kontrollsechstel ab 2021 weiterhin vor allem bei aktiven Dienstverhältnissen im Dezember anwendbar bleibt. Es gibt aber durchaus auch Ruhens- oder besondere Teilzeitfälle, die laut dem Gesetzesentwurf nicht von der Kontrollsechstelpflicht ausgenommen sind (z.B. unbezahlter Urlaub, Bildungskarenz, Bildungsteilzeit, Elternteilzeit).

Weiters ist im Gesetzesantrag vorgesehen, dass das Kontrollsechstel ab 2021 auch zu einer Gutschrift (und nicht nur zu einer Steuernachzahlung) führen kann. Damit wird die unfaire „Einbahnregelung“ (Kontrollsechstel ist im Jahr 2020 nur zugunsten der Finanzverwaltung anwendbar) ab 2021 beseitigt. Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.

Link zum Gesetzesantrag