Ein zweites Maßnahmenpaket zur Coronakrise mit unzähligen Gesetzesänderungen wurde am Freitag (20. März 2020) im Parlament beschlossen und am Samstag (21. März 2020) im Bundesgesetzblatt kundgemacht (2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020). Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Altersteilzeit: Mitarbeiter in Altersteilzeit, deren Dienstverhältnis wegen der Coronakrise beendet wird, können bei Wiederantritt des Dienstverhältnisses bis spätestens 30.09.2020 die Altersteilzeit wieder samt der AMS-Altersteilzeitförderung fortsetzen.
  • Betriebsräte: Wenn die Funktionsperiode eines Betriebsrats zwischen 16.03.2020 und 30.04.2020 auslaufen würde, verlängert sich diese automatisch bis zur Einrichtung eines neuen Betriebsrats (per Verordnung kann die Fortsetzungsphase bis längstens 31.12.2020 verlängert werden).
  • Hemmung von Verjährungs-, Verfalls- und Anfechtungsfristen: Der Fortlauf von arbeitsrechtlichen Verjährungs- Verfalls- und Anfechtungsfristen wird bis 30. April 2020 gehemmt (per Verordnung kann die gesetzliche Hemmung bis längstens 31.12.2020 verlängert werden).
  • Sonderbetreuungszeit (§ 18b AVRAG): Die Sonderbetreuungszeit kommt – anders als ursprünglich vorgesehen – nicht nur zur Betreuung unter 14-jähriger Kinder, sondern zur Betreuung behinderter Personen in Frage.
  • Entgeltfortzahlung bei Betriebssperre, aber Mitarbeiterpflicht bezüglich Urlaub/ZA: Bisher war strittig, ob sich Arbeitgeber, die ihr Geschäft auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes geschlossen halten müssen, auf höhere Gewalt berufen können, oder ob sie den Arbeitnehmern gemäß § 1155 ABGB das Entgelt fortzahlen müssen. Die Frage wurde nun gesetzlich beantwortet: Die Arbeitgeber müssen das Entgelt weiterzahlen, im Gegenzug sind aber die Arbeitnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers Urlaubs- und Zeitguthaben bis zu acht Wochen zu verbrauchen (Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr allerdings nur bis zu zwei Wochen; keine Verbrauchspflicht besteht hinsichtlich Zeitguthaben, die auf einer kollektivrechtlich geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen).
  • Urlaubsverbrauch per Betriebsvereinbarung: Im Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit kann durch Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein die Arbeitnehmer bindender Urlaubsverbrauch und Zeitausgleich vereinbart werden.
  • Entfall von BUAG-Zuschlägen in bestimmten Fällen.
  • Verzugszinsenfreie Stundung von SV-Beiträgen (Februar-, März-, April-Beiträge) für jene Unternehmen, die von behördlichen Schließungen betroffen sind; andere Unternehmen können eine verzugszinsenfreie Stundung beantragen. Außerdem werden bis Mai 2020 keine Säumniszuschläge für mBGM-Verstöße vorgeschrieben.

Die beiden Verordnungen über Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Ausgangsbeschränkungen und Betretungsverbote) wurden bis zum 13.04.2020 verlängert.

Link zum 2. COVID-19-Gesetz: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_I_16/BGBLA_2020_I_16.html