News vom 23. September 2020
Vor einer Woche ist, wie bereits berichtet, die Gesetzesnovelle zur Lohnnebenkostenbefreiung (DB, DZ, Kommunalsteuer) von COVID-Prämien im Bundesgesetzblatt erschienen (BGBl. I Nr. 103/2020). Seitens der Finanzverwaltung wurde nun erfreulicherweise bestätigt, dass die DB-, DZ-, KommSt-Befreiung auch rückwirkend gilt. Diese Ansicht war bisher rechtlich etwas ungewiss gewesen, weil sie zwar im parlamentarischen Ausschussbericht vermerkt, aber dem Gesetzeswortlaut selbst nicht zu entnehmen ist.
Fazit: Coronaprämien sind auch dann von den Lohnnebenkosten befreit, wenn sie bereits vor Veröffentlichung der Gesetzesänderung ausbezahlt worden sind.
Zur pfändungsrechtlichen Behandlung von Coronaprämien siehe unseren News-Beitrag vom 26. Juli 2020