Viele Arbeitnehmer/innen haben sich bereits an die Arbeitnehmerveranlagung (vulgo: „Steuerausgleich“) für 2019 herangewagt. Dabei sorgt der Familienbonus Plus (FABO+) für Gesprächsstoff. Dieser muss nämlich bei der Arbeitnehmerveranlagung neuerlich angegeben werden, auch wenn er bereits beim Arbeitgeber berücksichtigt worden ist (dies ist also komplett anders als z.B. bei der Pendlerpauschale). Vergisst man in der Veranlagung auf den FABO+, droht eine Steuernachzahlung.
Leider gibt es im FinanzOnline derzeit (offenbar aufgrund eines Programmierungsfehlers) ein Problem bei der Vorberechnung der Einkommensteuer: Die vorberechnete Steuer wird ohne Rücksicht auf den FABO+ und damit unrichtig ausgewiesen. Das BMF hat versprochen, das Problem so rasch wie möglich zu beseitigen.
Möchte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern helfen und zur Reduktion der Verwirrungen rund um den FABO+ beitragen, könnte er den Mitarbeitern eine Info über die wesentlichsten Punkte zum FABO+ in der Arbeitnehmerveranlagung zukommen lassen. Im Vorlagenportal haben wir ein Muster für ein Informationsschreiben an die Mitarbeiter entworfen (Word-Datei zum Download für Abonnenten). Eine gekürzte Version dieses Textmusters finden Sie hier abgedruckt:
Liebe Mitarbeiter/innen!
Aufgrund einiger Rückfragen zur Arbeitnehmerveranlagung („Steuerausgleich“ beim Finanzamt), insbesondere im Zusammenhang mit dem „Familienbonus Plus“ (FABO+) möchten wir Sie in aller Kürze auf einige wichtige Punkte hinweisen.
- FABO+ unbedingt bei der Veranlagung angeben!
Der Familienbonus Plus ist bei einer Veranlagung jedenfalls zu beantragen, auch wenn er bereits in der Personalverrechnung berücksichtigt worden ist. Sonst kann es zu einer ungewollten Steuernachzahlung kommen. - Neue Aufteilung des FABO+ in der Veranlagung möglich!
Sie können in der steuerlichen Veranlagung auch eine andere Aufteilung des Familienbonus Plus (zwischen den anspruchsberechtigten Elternteilen bzw. Personen) beantragen als sie in der Personalverrechnung erfolgt ist. - Maximal ein ganzer FABO+ pro Kind!
Der Familienbonus Plus kann für jedes Kind höchstens einmal zur Gänze berücksichtigt werden und reduziert die Einkommensteuer höchstens auf Null. Die Beantragung des FABO+ bringt Ihnen daher i.d.R. nur dann ein höheres Netto, wenn Sie aufgrund Ihrer Einkommenshöhe überhaupt Steuer zu zahlen haben. - Steuernachzahlung – was tun?
Ergibt sich aufgrund Ihrer Veranlagung (trotz Geltendmachung des Familienbonus Plus) eine Steuernachzahlung, können Sie die beantragte Veranlagung im Wege einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid wieder zurückziehen, sofern kein Pflichtveranlagungsfall vorliegt.
Bezüglich weiterer Details wenden Sie sich bitte an das Finanzamt. Alle Angaben in diesem Informationsschreiben erfolgen trotz sorgfältiger Recherche ohne Gewähr.
Herzliche Grüße,
Ihre Personalabteilung