Seit 1. Juli 2018 wurde die gesetzliche (Fast)Angleichung der Angestellten an die Krankenentgeltfortzahlung der Arbeiter schrittweise vollzogen. Der Wechsel in die neue Rechtslage erfolgte jeweils pro Angestellten in Abhängigkeit vom individuellen Stichtag des Arbeitsjahrbeginns. Da der einjährige Übergangszeitraum nun vorüber ist, gelten ab 1. Juli 2019 für alle Angestelltenkrankenstände prinzipiell die neuen Bestimmungen. Die mühsame „Parallelverwaltung“ (alte plus neue Rechtslage) hat damit endlich ein Ende.

Können wir also nun die alte Rechtslage komplett begraben und vergessen? Nein, denn es sind vor allem zwei Ausnahmen zu bedenken:

1. Für Lohnabgabenprüfungen (GPLA) ist infolge der rückwirkenden Prüfzeiträume (i.d.R. bis zu fünf Jahre) noch für einige Zeit die Kenntnis der alten Rechtslage von Bedeutung.

2. In einigen Branchen bzw. Unternehmen bleibt bis auf weiteres die alte Gesetzeslage bestehen, d.h. es gilt anstelle des neuen Arbeitsjahresprinzips weiterhin die alte Gesetzeslogik mit der Sechs-Monate-Betrachtung bzw. der Unterscheidung zwischen Erst- und Wiedererkrankung. Dies betrifft jene Branchen bzw. Unternehmen, für die im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung eine besserstellende Entgeltfortzahlungsregelung vorgesehen ist, welche noch auf der alten Gesetzeslogik aufbaut. Dies ist aber nicht sehr häufig der Fall. Betroffen ist nach einhelliger Rechtsansicht beispielsweise der Bankenkollektivvertrag: Solange dort die KV-Partner den Kollektivvertrag nicht an die neue Entgeltfortzahlungslogik des AngG anpassen, bleibt die besserstellende KV-Regelung in Kombi mit der Altfassung des § 8 Abs. 1 und 2 AngG weiterhin gültig (Artikel X Abs. 2 Z. 18 AngG).