Das lange Warten hat ein Ende: Kürzlich ist die Verordnung veröffentlicht worden, in der die allgemeine COVID-19-Risikogruppe definiert wird (BGBl. II Nr. 203/2020). Die Verordnung ist mit 6. Mai 2020 in Kraft getreten.
Für die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe kommen insbesondere folgende Gründe in Frage (Details sind dem Verordnungstext zu entnehmen): Chronische Lungenkrankheiten, chronische Herzerkrankungen, Krebserkrankungen, Knochenmarkstransplantation, Organtransplantation, dauernde Kortisontherapie, HIV mit hoher Viruslast, fortgeschrittene chronische Nierenerkrankungen, chronische Lebererkrankungen, Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden, sonstige schwere Erkrankungen mit (zu erwartendem) gleich schwerem Krankheitsverlauf von COVID-19.
Zu beachten ist:
- COVID-19-Risiko-Atteste können von den Ärzten erstmals mit Wirksamkeit ab 6. Mai 2020 ausgestellt werden. Wenn dem Arbeitgeber ein COVID-19-Risiko-Attest vorgelegt wird, ist er verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Arbeiten im Homeoffice oder unter ansteckungssicheren Arbeitsbedingungen im Betrieb zu gewähren; andernfalls muss er den Arbeitnehmer bezahlt vom Dienst freistellen, hat aber gegenüber dem Krankenversicherungsträger Anspruch auf Entgelterstattung (siehe § 735 ASVG).
- Ärztliche Risiko-Bescheinigungen, die vor dem genannten Stichtag ausgestellt worden sind, sind nicht mit COVID-19-Risiko-Attesten gleichzusetzen und können daher auch nicht die vorstehenden Rechtsfolgen auslösen.