News vom 8. Juli 2020
In den letzten Tagen sind auffallend oft die folgenden drei Fragen zur Kurzarbeit gestellt und diskutiert worden:
Frage 1: Wird die KUA-Bruttomindestentgelt-Tabelle aufgrund der rückwirkenden Lohnsteuersenkung noch einmal geändert werden?
Laut einer Information des Arbeitsministeriums (BMAFJ) wird die Bruttomindestentgelt-Tabelle mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr geändert werden.
Übrigens: Eine solche Anpassung würde zwar im ersten Zwischenschritt ein höheres Netto bewirken, die niedrigere Lohnsteuer würde dann aber zu einer betraglich „gedämpften“ Hochrechnung und dadurch zu einem (um einige Euro) geringeren Bruttomindestentgelt als der bisherige Lohnsteuertarif führen. Auch wenn es also seltsam klingen mag, aber für die Arbeitnehmer ist es daher ohnehin besser, wenn die Bruttomindestentgelt-Tabelle nicht an den neuen Steuertarif angepasst wird.
Nur sicherheitshalber, um kein Missverständnis entstehen zu lassen: Bei der vorstehenden Frage geht es ausschließlich um den in der BMAFJ-Tabelle enthaltenen Rechengang (Umrechnung vom Brutto vor KUA zum Mindestbruttoentgelt während KUA). Für die tatsächliche Kurzarbeitsabrechnung (auf Basis des Bruttomindestentgelts) kommt dann selbstverständlich die Lohnsteuersenkung zur Anwendung.
Frage 2: Kann es sein, dass Arbeitnehmer durch die Anwendung der Bruttomindestentgelt-Tabelle des Arbeitsministeriums in Einzelfällen ein Netto herausbekommen, das betraglich nicht ganz mit der Nettogarantie übereinstimmt?
Ja, dies kann in der Tat vorkommen, ist aber durch die Bestimmung des § 37b Abs. 6 AMSG gesetzlich gedeckt. Mit der kürzlich ergangenen AMSG-Novelle wurde die Nettogarantie per Gesetz de facto in eine Bruttogarantie umgewandelt. Für Differenzen zwischen dem Netto, das aufgrund der Bruttomindestentgelt-Tabelle konkret herauskommt und der individuellen Nettogarantie gibt es u.a. folgende mögliche Ursachen:
- Die der Bruttomindestentgelt-Tabelle zugrunde liegende Umrechnung (von Brutto vor KUA zum Mindestbruttoentgelt während KUA) erfolgt unter Ausblendung individueller Personalverrechnungsparameter. Dies dient insbesondere der Gleichbehandlung von Mitarbeitern, die steuerliche Absetzbeträge über die Personalverrechnung laufen lassen, mit jenen Mitarbeitern, die diese Begünstigungen erst über die Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.
- Eine weitere Ursache können während der KUA gewährte Sachbezüge sein, da diese in das Bruttomindestentgelt eingerechnet werden und somit das Geldnetto kürzen.
- Abweichungen können sich außerdem aus der ÖGK-Ansicht ergeben, wonach sich der auf den Arbeitnehmer entfallende ALV-Beitragssatz nicht nach dem tatsächlichen Kurzarbeitsentgelt, sondern nach der vollen SV-Beitragsgrundlage richtet (diese umstrittene Rechtsmeinung ist in der Bruttomindestentgelt-Tabelle nicht eingebaut).
Antwort zu Frage 3: Wie sieht die AMS-Förderung für Phase 2 aus, und gibt es neue AMS-Pauschalsatztabellen?
Die Berechnung der AMS-Beihilfen für Phase 2 wurde aufgrund politischer Vorgaben (budgetäre Gründe) abgeändert. Hier eine Zusammenfassung der Eckpunkte der neuen Beihilfenberechnung:
- Statt der Pauschalsatzmethode (anhand der AMS-Tabellen) kommt – ähnlich dem in der Personalverrechnung angewendeten Konzept – eine Art „Differenzmethode“ zur Anwendung (Förderung der dem Arbeitgeber durch die Gewährung einer Kurzarbeitsunterstützung sowie durch die Sonderzahlungs- und SV-Beitragsbemessung auf voller Basis entstehenden Mehrkosten). Diese neue Förderlogik soll die beim Pauschalsatzsystem möglichen „Überförderungen“ vermeiden.
- Beachten Sie bitte, dass es dementsprechend auf der AMS-Homepage eine neue AMS-Excel-Projektdatei für die Abrechnung von ab 01.06.2020 begonnene bzw. verlängerte Kurzarbeiten (Phase 2) gibt. Diese AMS-Excel-Projektdatei ist von der Struktur der bisherigen Datei durchaus ähnlich, weicht aber in einzelnen Details gegenüber der AMS-Excel-Projektdatei der Phase 1 ab.
- Das AMS-Online-Abrechnungstool (gedacht für kleinere Betriebe) wurde ebenfalls adaptiert und ist sowohl für Phase 1 als auch Phase 2 verwendbar. Je nach dem eingegebenen Beginndatum der Kurzarbeit bzw. der Kurzarbeitsverlängerung erkennt das Online-Tool, welche Fördermethode (Phase 1 oder Phase 2) anwendbar ist und stellt die Parameter dementsprechend ein.
- Für die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe der Phase 2 gelten keine Pauschalsatztabellen mehr.
- Die Beihilfe setzt sich vielmehr aus folgenden Beträgen zusammen:
- KUA-Unterstützung plus pauschaler Aufschlag von 27 % (für Lohnnebenkosten),
- Anteilige Sonderzahlungen, und zwar pauschal in Höhe von 1/6 von der Differenz zwischen Brutto vor KUA und Arbeitsentgelt, plus pauschaler Aufschlag von 30 % (für Lohnnebenkosten),
- Sozialversicherungs pauschal in Höhe von 39 % von der Differenz zwischen Brutto vor KUA und Bruttomindestentgelt während KUA.
- Vergleichsberechnungen haben gezeigt, dass die alte Beihilfenmethode (Pauschalsätze) und die neue Methode (Differenzberechnung) bei hoher Ausfallquote (z.B. 90 %) meist zu sehr ähnlichen Förderbeträgen führen. Bei mittlerer Ausfallquote (z.B. 50 %) kann die neue Methode durchaus um 25 % niedrigere Ergebnisse bringen, bei geringer Ausfallquote (z.B. 10 %) können sich sogar um 50 % niedrigere Ergebnisse ergeben.
- Beachte: Dieser Vergleichshinweis, der auf durchgeführten Testberechnungen beruht, soll der groben Orientierung dienen und erfolgt ohne Gewähr. Die konkrete Förderhöhe kann naturgemäß immer nur anhand der konkreten Echtdaten ermittelt werden.