News vom 26. Februar 2021
Das monatelange Ringen um die lohnsteuerliche Behandlung der Entgeltfortzahlung nach § 32 Epidemiegesetz (sechstelerhöhend ja oder nein? normales oder eigenes Sechstel?) war wohl keine Sternstunde der österreichischen Finanzverwaltung. Nun hat das BMF die nervige Episode endlich finalisiert und folgende Information veröffentlicht:
Die im fortgezahlten Quarantäneentgelt enthaltenen laufenden Bezüge erhöhen das Jahressechstel, anteilige Sonderzahlungen sind auf das Jahressechstel anzurechnen.
Fazit: Es gibt somit keine lohnsteuerlichen Besonderheiten. Die vom VwGH judizierte DB-, DZ-, KommSt-Freiheit ist aber natürlich anzuwenden.