News vom 28. September 2022
Ein am 22. September 2022 eingebrachter Initiativantrag sieht vor, dass für die Zeit vom 05.09.2022 (somit rückwirkend) bis 31.12.2022 die gesetzliche Regelung zur Sonderbetreuungszeit (§ 18b AVRAG) wieder aktiviert wird („Phase 7“ der Sonderbetreuungszeit). Für den genannten Zeitraum, somit bis Ende 2022, soll ein Anspruch auf bezahlte Freistellung (Sonderbetreuung) für bis zu drei Wochen bestehen, und zwar für
- Kinder, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn diese aufgrund eines positiven Coronatests die Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung nicht betreten dürfen,
- Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn die Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung behördlich teilweise oder vollständig geschlossen wird,
- Menschen mit Behinderung, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn die Betreuungseinrichtung teilweise oder vollständig geschlossen wird oder die Betreuung wegen eines positiven Coronatests zu Hause erfolgt.
Bezüglich der Rückerstattung des fortgezahlten Entgelts an die Arbeitgeber sollen im Wesentlichen dieselben Regeln gelten, wie sie bereits aus früheren Sonderbetreuungszeitphasen bekannt sind: Der Erstattungsantrag hat durch den Arbeitgeber binnen sechs Wochen nach Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes zu erfolgen.