News vom 13. September 2021

Auf Druck der Arbeitnehmervertretungen (insbesondere Arbeiterkammer und Gewerkschaft) hat die Regierung kürzlich mitgeteilt, dass mit Wirkung ab 1. Oktober die Regelung zur Sonderbetreuungszeit (§ 18b AVRAG) wieder eingeführt werden soll. Die Phase 4 der eigens für die Coronakrise geschaffenen Regelung war ja bekanntlich mit 9. Juli 2021 ausgelaufen (Rückerstattungsanträge waren noch bis spätestens 20. August 2021 möglich).

Innerhalb des Zeitraums vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 (Phase 5) werden laut Mitteilung der Regierung insgesamt drei Wochen Sonderbetreuungszeit zur Verfügung stehen. Das „Comeback“ der Sonderbetreuungszeit soll – wie bereits aus der Phase 4 bekannt – ein Anspruchsmodell und ein Vereinbarungsmodell bringen, wobei dem Arbeitgeber bei beiden Varianten wieder 100 % des fortgezahlten Entgelts zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen rückerstattet werden. Einen konkreten Gesetzesentwurf gibt es derzeit noch nicht.

Von einigen Seiten wird kritisiert, dass die neue Sonderbetreuungszeit erst ab 1. Oktober 2021 gelten wird und damit für im September 2021 erfolgende Schul- bzw. Kindergartenschließungen oder Absonderungen zu spät kommt. Vor dem In-Kraft-Treten der Neuregelung kann somit keine Sonderbetreuungszeit konsumiert werden, sondern es stehen nur die allgemeinen arbeitsrechtlichen Möglichkeiten unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen zur Verfügung (z.B. Pflegefreistellung gemäß § 16 UrlG, persönliche Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB).

Update-Hinweis vom 16. September 2021: Sonderbetreuungszeit kommt doch schon per 1. September 2021!