Die ehemaligen Regierungsparteien haben heute im Budgetausschuss einen Teil der geplanten Steuerreform 2020 fixiert (ohne die ursprünglich geplante Tarifsenkung). Die Beschlussfassung im Nationalratsplenum gilt nur noch als „Formsache“ und wird am 25. September 2019, also unmittelbar vor der Nationalratswahl erfolgen. Neben einigen steuerlichen Erleichterungen für Unternehmer ab 2020 (z.B. einfache Gewinnpauschalierung für Kleinunternehmer, Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter) enthält die geplante Steuerreform auch das eine oder andere Detail für die Personalverrechnung:
- Arbeitnehmer sollen Pendlerrechnerabfragen und E30-Erklärungen (FaboPlus bzw. AVAB/AEAB) künftig auch elektronisch signiert an den Arbeitgeber übermitteln können.
- Unterjährige Sechsteloptimierungen (z.B. bewusste Gewährung deutlich höherer laufender Bezüge in der ersten Jahreshälfte in Kombination mit dem Vorziehen aller Sonderzahlungen in die erste Jahreshälfte) sollen ab 2020 dadurch „neutralisiert“ werden, dass der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr (also i.d.R. im Dezember) zur Neuberechnung des Jahressechstels samt Aufrollung verpflichtet wird.
- Der für 2020 geplante „SV-Bonus“ (Reduktion der Sozialversicherungsbeiträge für Niedrigverdiener) wird nicht über die Personalverrechnung laufen, sondern im Wege der Arbeitnehmerveranlagung rückerstattet werden. Konkret soll der „SV-Bonus“ darin bestehen, dass der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um € 300,00 jährlich erhöht wird.