News vom 7. November 2021

In den heutigen Abendstunden wurde die 2. Novelle zur 3. COVID-19-Verordnung im Bundesgesetzblatt verlautbart (BGBl. II Nr. 459/2021). Diese Verordnung des Gesundheitsministeriums sieht ab 8. November 2021 eine 2G-Regel (geimpft oder genesen) für fast alle Freizeiteinrichtungen vor. Während das Einkaufen im Handel und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel weiterhin ohne einen G-Nachweis zugänglich bleiben, werden Ungeimpfte von den meisten öffentlichen Vergnügungen (Gastronomie, Hotels, Theater, Kino, Sportveranstaltungen, Friseure und andere körpernahe Dienstleistungen etc.) ausgeschlossen.

Die 3G-Regel am Arbeitsplatz bleibt hingegen weiterhin als 3G-Regel erhalten (zumindest vorerst). Arbeiten ist also auch für (ungeimpfte und nicht genesene) Getestete möglich. Als Tests für die 3G-Arbeitsplatz-Regel gelten PCR-Tests und Antigentests von befugten Teststellen (keine Selbsttests mehr), und zwar auch in Wien. In Oberösterreich gilt hingegen laut einer Landesverordnung (LGBl. für OÖ Nr 113/2021) ab 8. November 2021 eine Verschärfung auf 2,5G am Arbeitsplatz (nur PCR) für bestimmte Branchen (z.B. Gastronomie, Hotels, körpernahe Dienstleistungen).

Eine erste Durchsicht der Verordnung des Gesundheitsministeriums (BGBl. II Nr. 459/2021) ergibt u.E. für die Arbeitswelt folgende interessante Aspekte:

  • Die 2G-Regel für Gastronomie, Hotels, Friseursalons etc. gilt nur für Gäste bzw. Kunden, nicht aber für Mitarbeiter (3G reicht, in OÖ 2,5G). Beispiel: Ein ungeimpfter, nicht genesener Kellner darf zwar mit Testnachweis arbeiten, sich aber nicht im Lokal als Gast aufhalten. Dasselbe Prinzip gilt auch in anderen Freizeiteinrichtungen.
  • Für Lieferanten, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einen Freizeitbetrieb betreten (z.B. Getränkelieferant oder Zeitschriftenzusteller kommt dienstlich ins Gasthaus, Hotel oder Friseurgeschäft), gilt die 3G-Arbeitsort-Regel (vom eigenen Arbeitgeber des liefernden Arbeitnehmers stichprobenartig zu kontrollieren), nicht aber das strengere 2G-Regime.
  • Eine für Außendienstmitarbeiter, Geschäftsreisende, Monteure etc. wichtige Bestimmung (§ 6 Abs. 2a der Verordnung) sieht vor, dass – abweichend von der für Gäste in der Beherbergung geltenden 2G-Regel – bei unaufschiebbaren beruflichen Gründen das Nächtigen mit 3G-Nachweis zulässig ist.
  • Für den Besuch von Fach- und Publikumsmessen (§ 15 der Verordnung) ist hingegen laut Verordnungstext offenbar generell die 2G-Regel anwendbar. Dies bedeutet wohl, dass auch ein beruflich bedingter Messebesuch nur mit 2G-Nachweis zulässig sein soll.
  • Die Geltung der Verordnung (bisher befristet per 30. November 2021) wurde vorerst bis 12. Dezember 2021 verlängert (§ 23 Abs. 1 der Verordnung).

Leider werden sich auch diesmal wieder zahlreiche Auslegungsfragen ergeben und in der Praxis für viel Gesprächsstoff sorgen.

Link zur Verordnung