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Anfrage an das Finanzamt gemäß § 90 EStG (Anwendungsbeispiel Schmutzzulage)

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Das Finanzamt hat auf Anfrage des Arbeitgebers über lohnsteuerliche Fragen zu konkreten Einzelfällen tunlichst innerhalb von 14 Tagen Auskunft zu geben (§ 90 EStG).

Eine nach § 90 EStG erteilte Auskunft stellt keinen Bescheid dar und kann daher nicht mit Beschwerde bekämpft werden. Allerdings ist die auskunftserteilende Behörde an eine Auskunft nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gebunden, wenn der Anfragesteller im Vertrauen auf die – nicht erkennbar und nicht offenkundig – unrichtige Auskunft Dispositionen gesetzt hat und dem Anfragesteller dadurch ein Vertrauensschaden erwächst (vgl. VwGH 14.12.2000, 95/15/0028). Siehe dazu auch Rz 1240 und 1241 der Lohnsteuerrichtlinien).

In der Praxis wird die Möglichkeit zur Einholung einer offiziellen Auskunft gemäß § 90 EStG von den meisten Arbeitgebern selten genutzt, wohl auch aus Sorge, durch die Anfrage die Aufmerksamkeit der Abgabenbehörde auf sich zu ziehen und eine Lohnabgabenprüfung auszulösen. Zur Vorabklärung besonders „haariger“ Lohnsteuerfragen (insbesondere dann, wenn es um viel Geld geht) erscheint die Einholung einer § 90-Auskunft zur Verminderung des steuerlichen Risikos aber durchaus sinnvoll.

Nachfolgendes Anwendungsbeispiel einer § 90-Anfrage betrifft die lohnsteuerliche Behandlung einer innerbetrieblich festgelegten Schmutzzulage.



 

Vorlage als Text

EINSCHREIBEN
An das
Finanzamt Österreich
Dienststelle ………………………………………………………
……………………………………………………… [Adresse]

 

………………………………………………………
[Name und Steuernummer Unternehmens]

Anfrage gemäß § 90 EStG

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir ersuchen [falls die Anfrage durch den Steuerberater/in erfolgt: im Namen und im Auftrag unseres oben genannten Klienten] gemäß § 90 EStG um Auskunft bezüglich der Beurteilung des folgenden Sachverhalts, um im Rahmen einer Lohnabgabenprüfung Beanstandungen zu vermeiden.

1. Sachverhalt
Die in der Abteilung …………………………………. des/der Arbeitgebers/in beschäftigten Arbeitnehmer/innen erhalten eine monatliche Schmutzzulage in Höhe von brutto € ……………… Vom Aufgabenbereich der in dieser Abteilung beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind insbesondere nachstehende Tätigkeiten umfasst:
……………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………
[Beschreibung der Aufgaben bzw. Tätigkeiten, die zur Verschmutzung der Arbeitnehmer/innen führen]

Sämtliche Arbeitnehmer/innen sind jedenfalls mehr als 50 % ihrer monatlichen bzw. gesamten Arbeitszeit mit den verschmutzenden Tätigkeiten befasst. Entsprechende Aufzeichnungen werden von den Arbeitnehmer/innen laufend geführt.

Da im anwendbaren Kollektivvertrag …………………………..………………………….. [einschlägigen Kollektivvertrag anführen] keine Abgeltung des mit der Verschmutzung in Zusammenhang stehenden Sach- und Zeitaufwandes vorgesehen ist, beruht der Anspruch auf die Schmutzzulage auf einer innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer/innen der vorstehend genannten Abteilung getroffenen Vereinbarung. Die Schmutzzulage gebührt dabei zusätzlich zum jeweiligen Bruttomonatsgehalt/-lohn. Bei Teilzeitkräften wird der Vollzeitkräften zustehende Bruttomonatsbetrag entsprechend dem jeweils vereinbarten Arbeitszeitausmaß reduziert.

Auf Basis dieser Vorgehensweise ersuchen wir um Auskunft, ob diese zusätzlich zum Grundbezug monatlich ausbezahlte Schmutzzulage in Höhe von brutto € ……………… bei Vollzeitkräften bzw. im aliquoten Ausmaß bei Teilzeitkräften gemäß § 68 Abs 1 EStG 1988 steuerfrei berücksichtigt werden kann.

2. Unsere Rechtsansicht
Damit Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) – gemeinsam mit Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bis maximal € 400,00 pro Monat – im Rahmen des § 68 Abs. 1 EStG steuerfrei abgerechnet werden können, sind gemäß Rechtsprechung bzw. nach Ansicht der Finanzverwaltung (vgl. insbesondere die Randzahlen 1129 ff der Lohnsteuerrichtlinien) nachstehende Voraussetzungen zwingend zu erfüllen:

  • Der Anspruch muss sich aus einer lohngestaltenden Vorschrift ergeben.
  • Während der Arbeitszeit, für die die SEG-Zulage gewährt wird, müssen die besonderen Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzustände überwiegend vorliegen.
  • Die SEG-Zulage muss betraglich angemessen sein (steuerliche Angemessenheitsprüfung). Die Rechtsprechung hat dabei in Bezug auf Schmutzzulagen wiederholt die Ansicht vertreten, dass diese nur insoweit angemessen sind, als sie den nachgewiesenen oder geschätzten Reinigungskosten entsprechen.
  • Weiters ist es zwingend erforderlich, dass die einer Schmutz-, Gefahren- und/oder Erschwerniszulagen zugrunde liegenden Arbeiten von den Arbeitnehmer/innen auch tatsächlich geleistet werden und diese Leistungserbringung auch nachvollziehbar dokumentiert wird. Dementsprechend sind Aufzeichnungen darüber zu führen, um welche Arbeiten es sich konkret gehandelt hat und wann diese Arbeiten geleistet wurden (Anzahl und uhrzeitmäßige Lage der Arbeitsstunden). Diese Aufzeichnungen sind laufend zu führen. Erst nachträglich beigebrachte Erklärungen, Zeugenaussagen und dergleichen reichen zum Nachweis nicht aus.

Sämtliche dieser vorstehend angeführten Voraussetzungen werden im konkreten Fall erfüllt:

So wird die Schmutzzulage aufgrund einer innerbetrieblichen Regelung allen Arbeitnehmer/innen, die in der Abteilung …………………………….. tätig sind und dementsprechend verschmutzende Tätigkeiten ausüben, neben dem jeweiligen Grundbezug gewährt.

Weiters ist die gewährte Schmutzzulage in Höhe von € ……………… bei Vollzeitkräften bzw. im aliquoten Ausmaß bei Teilzeitkräften betraglich jedenfalls angemessen, da durch sie nur der nötigsten Sach- und Zeit(mehr)aufwand, der den Arbeitnehmer/innen durch die Beseitigung der Verschmutzung erwächst, abgedeckt wird.

Um dies sicherzustellen, orientiert sich die Schmutzzulage dabei auch an den monatlichen Höchstgrenzen, die in der Randzahl 1133 der Lohnsteuerrichtlinien vorgesehen sind.

Die unter den verschmutzenden Bedingungen ausgeübten Tätigkeiten werden von den Arbeitnehmer/innen laufend in den Arbeitszeitaufzeichnungen vermerkt.

Die lohnsteuerfreie Berücksichtigung der monatlich gewährten Schmutzzulage erfolgt – unter Berücksichtigung etwaiger Erschwernis- bzw. Gefahrenzulagen und Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit – bis zum maximalen Freibetrag von € 400,00 pro Monat.

3. Unser Ersuchen
Im Sinne der Rechtssicherheit [falls die Anfrage durch den Steuerberater/in erfolgt: für unseren oben genannten Klienten] ersuchen wir Sie um schriftliche Mitteilung gemäß § 90 EStG, ob Sie aufgrund des dargelegten Sachverhalts unsere im Punkt 2. dargelegte Rechtsansicht bezüglich der Steuerfreiheit der innerbetrieblich festgelegten Schmutzzulage in der angeführten betraglichen Höhe teilen. Sollte dies nicht der Fall sein, ersuchen wir um kurze Darstellung, wie steuerlich korrekt vorzugehen ist.

Für allfällige Rückfragen steht Ihnen gerne unser/e Mitarbeiter/in ……………………………………………………… [Name des/der Ansprechpartners/in] unter ……………………………………………………… [Telefonnummer und E-Mail-Adresse] zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

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Ort, Datum

 

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Stempel, Unterschrift

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