EINSCHREIBEN
An das
Finanzamt ……………………………………………………… [Betriebsstättenfinanzamt des/der Arbeitgebers/in]
……………………………………………………… [Adresse]
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[Name und Steuernummer des/der Arbeitgebers/in]
Anfrage gemäß § 90 EstG
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir ersuchen [falls die Anfrage durch den Steuerberater/in erfolgt: im Namen und im Auftrag unseres oben genannten Klienten] gemäß § 90 Einkommensteuergesetz um Auskunft bezüglich der Beurteilung des folgenden Sachverhalts, um im Rahmen einer Lohnabgabenprüfung Beanstandungen zu vermeiden.
1. Sachverhalt
Im Betrieb des/der ……………………………………………………… [Name des/der Arbeitgebers/in] wird regelmäßig auch an gesetzlichen Feiertagen gearbeitet. Jene Arbeitnehmer/innen, die nach der Dienstplaneinteilung an Feiertagen arbeiten, haben zusätzlich zur Entgeltfortzahlung (Feiertagsentgelt gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Arbeitsruhegesetz) Anspruch auf das Feiertagsarbeitsentgelt im Sinne des § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz (vgl. beispielsweise OGH 03.08.2005, 9 ObA 102/05y).
Weder im Einkommensteuergesetz noch in den Lohnsteuerrichtlinien findet sich eine Aussage über die lohnsteuerliche Behandlung des Feiertagsarbeitsentgelts. Es stellt sich die Frage, ob die Steuerfreiheit gemäß § 68 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (Behandlung als Feiertagszuschlag) anwendbar ist.
2. Unsere Rechtsansicht
Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der im § 68 Einkommensteuergesetz geregelten Zulagen und Zuschläge liegen nur dann vor, wenn derartige Zulagen und Zuschläge neben dem Grundlohn gewährt werden (vgl. Randziffer 1126 der Lohnsteuerrichtlinien).
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob das Feiertagsarbeitsentgelt als „Grundlohn“ (steuerpflichtig) oder als „Zuschlag“ zum Feiertagsentgelt (steuerfrei gemäß § 68 Abs. 1 Einkommensteuergesetz) zu werten ist.
Nach der herrschenden Rechtsansicht stellt das fortbezahlte Feiertagsentgelt bereits die Grundentlohnung dar, sodass das Feiertagsarbeitsentgelt für die im Rahmen der Normalarbeitszeit geleistete Feiertagsarbeit als steuerfreier Zuschlag gemäß § 68 Abs. 1 Einkommensteuergesetz anzusehen ist (siehe z.B. Kurzböck, Feiertage in der Personalverrechnung, WIKU-Personal-aktuell, Heft 12/2017, Seite 57).
Diese Rechtsansicht ist unseres Erachtens zutreffend, allerdings gibt es zu dieser Thematik bisher noch keine ausdrückliche Rechtsprechung.
3. Unser Ersuchen
Im Sinne der Rechtssicherheit für unseren oben genannten Klienten ersuchen wir Sie um schriftliche Mitteilung gemäß § 90 EStG, ob Sie aufgrund des dargelegten Sachverhalts unsere im Punkt 2. dargelegte Rechtsansicht (Steuerfreiheit des für die Feiertagsarbeit im Rahmen der Normalarbeitszeit gebührenden Feiertagsarbeitsentgelts) teilen.
Für allfällige Rückfragen steht Ihnen gerne unser/e Mitarbeiter/in ……………………………………………………… [Name des/der Ansprechpartners/in] unter ……………………………………………………… [Telefonnummer und E-Mail-Adresse] zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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Ort, Datum
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Stempel, Unterschrift