Ansuchen an das AMS um Absehen von der Rückforderung der Kurzarbeitsbeihilfe
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Beachte: Da das AMS seine falsche Rechtsansicht mittlerweile korrigiert hat und von der Rückforderung für bereits abgerechnete Kurzarbeitsmonate absieht, ist diese Vorlage erfreulicherweise gegenstandslos geworden!
Das AMS verlangt einen voll entlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit. Das AMS drohte im Herbst 2020 jenen Betrieben, deren Abrechnungen zur Kurzarbeitsphase 1 (März bis Mai 2020) diese Voraussetzung nicht erfüllen, mit der nachträglichen Rückforderung der Kurzarbeitsbeihilfe. Unter Juristen herrschte weitgehende Einigkeit darüber, dass dieses Vorgehen des AMS unberechtigt war. Denn weder in den Antragsformularen für die Phase 1 der Kurzarbeit noch in den maßgeblichen Fassungen der AMS-Richtlinie (Erstfassung vom 19.03.2020, Folgeversionen vom 25.03.2020, 27.03.2020, 27.04.2020, 16.06.2020) war ein vollentlohnter Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit als Voraussetzung vorgesehen. Das Vorliegen von vier vollentlohnten Wochen oder einem vollentlohnten Naturalmonat vor Beginn der Kurzarbeit war daher für die Kurzarbeitsphase 1 jedenfalls ausreichend. Erst in der AMS-Richtlinie vom 15. Juli 2020 (!!!) für die Phase 2 war erstmals die Voraussetzung eines vollentlohnten Kalendermonats genannt.
Das folgende Musterschreiben an das AMS enthält ein Ansuchen, von der Rückforderung der Kurzarbeitsbeihilfe abzusehen.
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