Arbeitgeberbestätigung über notwendige dienstliche Wege zwischen 20 und 6 Uhr
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Beachte: Diese in der Coronakrise erstellte Vorlage hat keinen Anwendungsbereich mehr, wird aber bis auf weiteres (zu Dokumentationszwecken) im Datenbestand des Vorlagenportals belassen.
Gemäß § 2 Abs. 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 58/2021) zuletzt i.d.F. BGBl. II Nr. 206/2021 war in der Zeit vom 8. Februar bis 15. Mai 2021 der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20:00 bis 6:00 Uhr verboten.
Als Ausnahme von den Ausgangsbeschränkungen galten nur die in der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung aufgezählten Gründe (z.B. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, Hilfe für unterstützungsbedürftige Personen, Ausübung familiärer Rechte und Pflichten, Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke).
Das Vorliegen eines Ausnahmegrundes war auf Verlangen gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen (§ 18 Abs. 1 der 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung). Um Arbeitnehmern, die in der Zeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr dienstliche Wege zurücklegen müssen, unangenehme Situationen wie z.B. Diskussionen bei Polizeikontrollen zu ersparen, war zu empfehlen, diesen Arbeitnehmern eine schriftliche Bestätigung über das Vorliegen eines beruflichen Zwecks (§ 2 Abs. 1 Z. 4 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) auszustellen.
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