Beschäftigung im Handel am 19.12.2021 (4. Adventsonntag) | VP

Beschäftigung im Handel am 19.12.2021 (4. Adventsonntag)

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Beachte: Die Vorlagen für die Beschäftigung im Handel am 19.12.2021 werden aus Dokumentationsgründen (Zulässigkeit der Beschäftigung und Nachvollziehbarkeit der Entgeltverrechnung für Lohnabgabenprüfungen etc.) im Datenbestand des Vorlagenportals belassen.

Durch eigens abgeschlossene Zusatzkollektivverträge wird für Handelsbetriebe die Möglichkeit geschaffen, Angestellte und Arbeiter (nicht aber Lehrlingen) in Verkaufsstellen am 19. Dezember 2021 (4. Adventsonntag) zwischen 10:00 und 18:00 Uhr zu beschäftigen. Dabei handelt es sich um eine einmalige Aktion (keine Geltung für künftige Jahre). Die Erlaubnis zur Mitarbeiterbeschäftigung am 19. Dezember 2021 gilt nur für jene Handelsbetriebe, die vom Lockdown (im November und Dezember 2021) unmittelbar betroffen waren.

Als formale Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit des Öffnens der Handels-Verkaufsstellen am 19.12.2021 ist eine Verordnung des jeweiligen Bundeslandes erforderlich. Mittlerweile haben alle Bundesländer eine solche Verordnung erlassen.

Der Arbeitgeber hat jene Arbeitnehmer, deren Beschäftigung für 19. Dezember 2021 geplant ist, so rasch wie möglich darüber zu informieren. Jeder Arbeitnehmer, der eine solche Mitteilung erhält, hat das Recht, bis spätestens 15. Dezember 2021 die Arbeitsleistung abzulehnen. Durch die Ablehnung darf dem Arbeitnehmer keine Nachteil (z.B. Kündigungsdrohung o.ä.) entstehen.

Zu beachten ist aus wirtschaftlicher Sicht, dass Sonntagsarbeit für Handelsbetriebe relativ „teuer“ ist, weil

  • es sich laut Kollektivvertrag um Überstunden mit 100 % Zuschlag handelt und
  • zusätzlich im Regelfall eine bezahlte Ersatzruhe gemäß § 6 ARG ausgelöst wird (Ausnahme: Wenn die reguläre Arbeitswoche eines Mitarbeiters ohnehin erst am Dienstag beginnt, dann besteht im Regelfall kein Anspruch auf Ersatzruhe).

Weitere Detailinfos zur Beschäftigung am 19. Dezember 2021 beinhaltet die Internetseite der WKO.

Nachfolgend finden Sie zum 19. Dezember 2021 einerseits eine Klienteninfo [linke Word-Datei] (z.B. für Steuerberater, selbständige Bilanzbuchhalter und Personalverrechner zur Info ihrer Klienten) und andererseits eine Mitarbeiterinfo [rechte Word-Datei] (für die Handelsbetriebe selbst).

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