Information an Mitarbeiter, Verhinderungsfälle in die Freizeit zu verlegen
Erläuterung
Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge behalten den Anspruch auf das Entgelt, wenn sie durch wichtige persönliche Gründe ohne Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit (laut Rechtsprechung i.d.R. bis zu 1 Woche pro Anlassfall) an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind (§ 8 Abs. 3 AngG; § 1154b Abs. 5 ABGB). Darunter fallen z.B. notwendige Arztbesuche, unaufschiebbare Behördenwege oder Gerichtstermine. In Kollektivverträgen finden sich i.d.R. […]
