Interner Aktenvermerk zur DB-Reduktion 2023 und 2024 | VP

Startseite/Datenbank/40. Finanzamt (Lohnsteuer, DB, DZ)/Abrechnungsunterlagen für Lohnsteuer, DB und DZ

Interner Aktenvermerk zur DB-Reduktion 2023 und 2024

Erläuterung Druck Erläuterungen

Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) soll ab 2025 von 3,9 % auf 3,7 % reduziert werden (§ 41 Abs. 5 FLAG). Eine Reduktion auch schon für die Jahre 2023 und 2024 ist hingegen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung vorgesehen, dass die Reduktion des DB auf 3,7 % ausdrücklich in einer lohngestaltenden Vorschrift festgelegt wird. Als lohngestaltende Vorschrift zählt ein Kollektivvertrag, eine kollektivvertraglich ermächtigte Betriebsvereinbarung oder die innerbetriebliche Festlegung für alle Arbeitnehmer oder eine sachlich abgrenzbare Arbeitnehmergruppe (§ 41 Abs. 5a FLAG).

Eine offizielle Frage-Antwort-Sammlung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (abgestimmt mit dem Bundeskanzleramt) bringt eine überraschend großzügige Auslegung: Die DB-Reduktion von 3,9 % auf 3,7 % ab 01.01.2023

  1. soll für alle Beschäftigten gelten, für die ein DB zu entrichten ist (d.h. nicht nur für echte Arbeitnehmer, sondern z.B. auch für freie Dienstnehmer und wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer),
  2. kann auch durch einen bloß internen Aktenvermerk im Betrieb umgesetzt werden (d.h. es ist nicht einmal eine Information an die Mitarbeiter – somit auch kein Vermerk am Lohnabrechnungsbeleg – erforderlich), der für allfällige abgabenbehördliche Kontrollen anzulegen ist.

Für einen internen Aktenvermerk finden Sie nachfolgend einen Formulierungsvorschlag (Word-Datei). Darin ist auch ein Auszug aus der zugrunde liegenden Gesetzespassage (§ 41 Abs. 5a FLAG) enthalten, um der unterfertigenden Person (i.d.R. Geschäftsführer) den fachlichen Hintergrund und den Sinn des Aktenvermerks leichter zugänglich zu machen. Für Steuerberater und andere externe Personalverrechnungsdienstleister ist eventuell auch die Vorlage Klienteninfo zur DB-Senkung 2023 und 2024 von Interesse (abrufbar nur für Vorlagenportal-Kunden mit Passwort).

Nachstehend ist auch die FAQ-Sammlung (PDF-Datei) zum Download bereitgestellt, um deren dauerhafte Verfügbarkeit für die Praxis (insbesondere für spätere Lohnabgenprüfungen) sicherzustellen, selbst wenn die Inhalte in einigen Jahren ggf. nicht mehr auf der Homepage des Ministeriums  abrufbar sein sollten.

Vorlage als Download









 

Vorlage als Text

……………………………………………………… [Bezeichnung bzw. Name des Unternehmens]
……………………………………………………… [PLZ, Ort, Straße]
……………………………………………………… [Tel.-Nr., E-Mail-Adresse]

 

Interner Aktenvermerk
über die Festlegung des Dienstgeberbeitrags (DB) für 2023 und 2024

Gemäß § 41 Abs. 5a Z. 7 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) wird der Dienstgeberbeitrag (DB) für alle Dienstnehmer/innen im Sinne des § 41 Abs. 2 FLAG, für die der Beitrag zu entrichten ist,

in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7 % der Beitragsgrundlage

festgelegt.

Dieser Aktenvermerk wird der Berechnung der Gehalts- und Lohnnebenkosten in den Jahren 2023 und 2024 zugrunde gelegt und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (siehe u.a. § 132 Bundesabgabenordnung) aufbewahrt.

……………………………………………………
Ort, Datum

……………………………………………………
Unterschrift der Geschäftsleitung

 

——————————————————————

Auszug aus dem Familienlastenausgleichsgesetz (§ 41 Abs. 5a FLAG i.d.F. BGBl. I Nr. 163/2022):

(5a) In den Kalenderjahren 2023 und 2024 beträgt der Beitrag 3,7 v.H., soweit dies

  1. in einer anderen bundesgesetzlichen Vorschriften,
  2. in einer Dienstordnung der Gebietskörperschaften,
  3. in einer aufsichtsbehördlich genehmigten Dienst(Besoldungs)ordnung der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  4. in der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
  5. in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden ist,
  6. in einer Betriebsvereinbarung, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurde, oder
  7. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern

festgelegt ist.

Haftungsausschluss: Alle Vorlagen, Mustertexte und sonstige Inhalte sind unbedingt auf den jeweiligen Einzelfall anzupassen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr übernommen werden. Eine Haftung des Portalbetreibers oder der Autoren ist ausgeschlossen.