Interner Aktenvermerk zur DB-Reduktion 2023 und 2024
Erläuterung Druck Erläuterungen
Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) soll ab 2025 von 3,9 % auf 3,7 % reduziert werden (§ 41 Abs. 5 FLAG). Eine Reduktion auch schon für die Jahre 2023 und 2024 ist hingegen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung vorgesehen, dass die Reduktion des DB auf 3,7 % ausdrücklich in einer lohngestaltenden Vorschrift festgelegt wird. Als lohngestaltende Vorschrift zählt ein Kollektivvertrag, eine kollektivvertraglich ermächtigte Betriebsvereinbarung oder die innerbetriebliche Festlegung für alle Arbeitnehmer oder eine sachlich abgrenzbare Arbeitnehmergruppe (§ 41 Abs. 5a FLAG).
Eine offizielle Frage-Antwort-Sammlung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (abgestimmt mit dem Bundeskanzleramt) bringt eine überraschend großzügige Auslegung: Die DB-Reduktion von 3,9 % auf 3,7 % ab 01.01.2023
- soll für alle Beschäftigten gelten, für die ein DB zu entrichten ist (d.h. nicht nur für echte Arbeitnehmer, sondern z.B. auch für freie Dienstnehmer und wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer),
- kann auch durch einen bloß internen Aktenvermerk im Betrieb umgesetzt werden (d.h. es ist nicht einmal eine Information an die Mitarbeiter – somit auch kein Vermerk am Lohnabrechnungsbeleg – erforderlich), der für allfällige abgabenbehördliche Kontrollen anzulegen ist.
Für einen internen Aktenvermerk finden Sie nachfolgend einen Formulierungsvorschlag (Word-Datei). Darin ist auch ein Auszug aus der zugrunde liegenden Gesetzespassage (§ 41 Abs. 5a FLAG) enthalten, um der unterfertigenden Person (i.d.R. Geschäftsführer) den fachlichen Hintergrund und den Sinn des Aktenvermerks leichter zugänglich zu machen. Für Steuerberater und andere externe Personalverrechnungsdienstleister ist eventuell auch die Vorlage Klienteninfo zur DB-Senkung 2023 und 2024 von Interesse (abrufbar nur für Vorlagenportal-Kunden mit Passwort).
Nachstehend ist auch die FAQ-Sammlung (PDF-Datei) zum Download bereitgestellt, um deren dauerhafte Verfügbarkeit für die Praxis (insbesondere für spätere Lohnabgenprüfungen) sicherzustellen, selbst wenn die Inhalte in einigen Jahren ggf. nicht mehr auf der Homepage des Ministeriums abrufbar sein sollten.
Vorlage als Download
Vorlage als Text
Haftungsausschluss: Alle Vorlagen, Mustertexte und sonstige Inhalte sind unbedingt auf den jeweiligen Einzelfall anzupassen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr übernommen werden. Eine Haftung des Portalbetreibers oder der Autoren ist ausgeschlossen.