Mitarbeiterinfo über die Beantragung des Langzeit-KUA-Bonus
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Der Langzeit-Kurzarbeits-Bonus in Höhe von € 500,00 (§ 37e AMSG) ist eine einmalige Unterstützungsleistung für Personen, die pandemiebedingt längere Zeit in Kurzarbeit waren. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die
- zwischen 1. März 2020 und 30. November 2021 mindestens zehn Monate und
- im Dezember 2021 mindestens einen Tag in Kurzarbeit waren und
- deren SV-Beitragsgrundlage im Dezember 2021 höchstens € 2.775,00 betrug.
Die Beantragung erfolgt nicht über den Betrieb, sondern muss persönlich durch die Arbeitnehmer bei der Buchhaltungsagentur des Bundes erfolgen (keine stellvertretende Antragstellung möglich).
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Mitarbeiter über die von ihnen selbst zu stellenden Anträge aufzuklären. Dennoch ist es durchaus sinnvoll (auch im Sinne einer unverbindlichen „Service-Leistung“ gegenüber der Belegschaft), in jenen Betrieben, in denen die Voraussetzungen für den Langzeit-KUA-Bonus zutreffen (sei es auf alle oder zumindest einen Teil der Mitarbeiter), die Mitarbeiter über die Möglichkeit des Langzeit-KUA-Bonus zu informieren, damit diese nicht auf die Antragstellung vergessen. Für eine solche unverbindliche Mitarbeiterinfo kann das folgende Musterschreiben verwendet werden.
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