Mitarbeiterinfo über die Berechnung der Nettogarantie bei Kurzarbeit
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In den Sozialpartnervereinbarungen zur COVID-19-Kurzarbeit wurde eine Entgeltsicherung im Ausmaß von 80 %, 85 % oder 90 % der letzten laufenden Nettobezüge festgelegt (der anwendbare Prozentsatz ist vom Brutto vor Kurzarbeit abhängig). Um diese „Nettogarantie“ zu erfüllen, hat der Arbeitgeber jenes Bruttoentgelt zu leisten, das sich aus der vom BMAFJ kundgemachten Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle ergibt (§ 37b Abs. 6 AMSG). Die Tabelle beinhaltet eine „Abstrahierungslogik“, d.h. die persönlichen steuerlichen Parameter (wie z.B. Familienbonus Plus, Pendlerpauschale und Pendlereuro, AVAB/AEAB etc.) werden im Sinne der Gleichbehandlung ausgeblendet: Die Höhe des gesicherten Mindestbrutto soll unabhängig davon sein, ob diverse steuerliche Abzugs- bzw. Absetzbeträge in der Personalverrechnung oder erst nachträglich im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Aus der genannten Umrechnungslogik resultiert eine in der Praxis immer wieder auftauchende Frage: Wie erklärt man Mitarbeitern den Umstand, dass sie in ihrer Gehalts-/Lohnabrechnung womöglich nicht immer das exakte betragliche Netto gemäß der Nettogarantie erreichen? Das folgende Musterschreiben soll hier eine Argumentationshilfe gegenüber nachfragenden bzw. urgierenden Mitarbeitern bieten.
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