Mitteilung über das Ende einer Überlassung
Erläuterung
Im Falle einer mindestens drei Monate dauernden Überlassung ist der Arbeitskräfteüberlasser (Arbeitgeber) verpflichtet, der überlassenen Arbeitskraft das Ende der Überlassung mindestens 14 Tage im Vorhinein mitzuteilen. Die Mitteilung darf nur dann entfallen bzw. mit verkürzter Vorankündigungsfrist erfolgen, wenn das Ende der Überlassung auf objektiv unvorhersehbare Ereignisse zurückzuführen ist (§ 11 Abs. 6 AÜG).
