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Übersicht: Mitarbeiter-, Teuerungs- und Coronaprämien 2020 bis 2026

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Seit 2020 legt der Gesetzgeber die abgabenrechtlichen Begünstigungen für bestimmte Prämien jedes Jahr neu fest und ändert dabei immer wieder die Voraussetzungen. Diese Gesetzgebungstechnik ist nicht nur im Hinblick auf Rechtssicherheit und Planbarkeit äußerst fragwürdig, sondern erschwert auch den Überblick über die jeweils geltende Rechtslage. Besonders problematisch ist dies bei der rückwirkenden Beurteilung früherer Jahre im Zuge von Lohnabgabenprüfungen.

Die nachfolgende Lohnarten-Übersicht soll dabei helfen, die jeweils für das entsprechende Kalenderjahr geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu Mitarbeiter-, Teuerungs- und Coronaprämien in den Jahren 2020 bis 2026 rasch und unkompliziert zu finden.

 

Kalenderjahr Prämie Lohnsteuer Sozialversicherung AK/WF BV DB, DZ KommSt
2020 Coronaprämie bis € 3.000,00 pro Kalenderjahr frei (nicht J/6-erhöhend)

§ 124b Z. 350 EStG

frei

§ 49 Abs. 3 Z. 30 ASVG

frei

(weil SV-frei)

frei

§ 6 Abs. 5 BMSVG

frei

§ 41 Abs. 4 lit. g FLAG

frei

§ 16 Abs. 14 KommStG

2021 Coronaprämie bis € 3.000,00 pro Kalenderjahr frei (nicht J/6-erhöhend)

§ 124b Z. 350 EStG

frei

§ 49 Abs. 3 Z. 30 ASVG

frei

(weil SV-frei)

frei

§ 6 Abs. 5 BMSVG

frei

§ 41 Abs. 4 lit. g FLAG

frei

§ 16 Abs. 14 KommStG

2022 Teuerungsprämie bis zu € 2.000,00 (mit lohngestaltender Vorschrift € 3.000) pro Kalenderjahr* frei (nicht J/6-erhöhend)

§ 124b Z. 408 EStG

frei

§ 49 Abs. 3 Z. 30 ASVG

frei

(weil SV-frei)

frei

§ 6 Abs. 5 BMSVG

frei

§ 41 Abs. 4 lit. h FLAG

frei

§ 16 Abs. 15 KommStG

2023 Teuerungsprämie bis zu € 2.000,00 (mit lohngestaltender Vorschrift € 3.000) pro Kalenderjahr* frei (nicht J/6-erhöhend)

§ 124b Z. 408 EStG

frei

§ 49 Abs. 3 Z. 30 ASVG

frei

(weil SV-frei)

frei

§ 6 Abs. 5 BMSVG

frei

§ 41 Abs. 4 lit. h FLAG

frei

§ 16 Abs. 15 KommStG

2024 Mitarbeiterprämie bis € 3.000,00 pro Kalenderjahr* (lohngestaltende Vorschrift nötig) frei (nicht J/6-erhöhend)

§ 124b Z. 447 EStG

frei

§ 49 Abs. 3 Z. 30 ASVG

frei

(weil SV-frei)

frei

§ 6 Abs. 5 BMSVG

frei

§ 41 Abs. 4 lit. j FLAG

frei

§ 16 Abs. 20 KommStG

2025 Mitarbeiterprämie bis € 1.000,00 pro Kalenderjahr* (sachliche, betriebsbezogene Gründe nötig) frei (nicht J/6-erhöhend)

§ 124b Z. 478 lit. a bis d EStG

bei monatlicher oder einmaliger Zahlung: laufend,

sonst Sonderzahlung

bei monatlicher oder einmaliger Zahlung: pflichtig,

sonst frei (weil SV-SZ)

pflichtig pflichtig pflichtig
2026 Mitarbeiterprämie bis € 500,00 pro Kalenderjahr* (lohngestaltende Vorschrift nötig) frei (nicht J/6-erhöhend)

§ 124b Z. 478 lit. f EStG

bei monatlicher oder einmaliger Zahlung: laufend,

sonst Sonderzahlung

bei monatlicher oder einmaliger Zahlung: pflichtig,

sonst frei (weil SV-SZ)

pflichtig pflichtig pflichtig

 

* Anmerkung: Teuerungsprämien (2022 und 2023) hatten eine gemeinsame steuerfreie Höchstdeckelung mit einer allfälligen Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z. 35 EStG) von € 3.000,00 pro Jahr (§ 124b Z. 408 lit. d EStG). Im Jahr 2024 waren Mitarbeiterprämien ebenfalls gemeinsam mit einer allfälligen Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z. 35 EStG) durch den maximalen Steuerfreibetrag von € 3.000,00 pro Jahr begrenzt (§ 124b Z. 447 lit. b EStG). Für die Jahre 2025 und 2026 ist jeweils vorgesehen, dass eine Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z. 35 EStG) nur insoweit steuerfrei ist, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie € 3.000,00 nicht übersteigt (§ 124b Z. 478 lit. b und lit. f EStG).

 

 

 

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